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akkusationsprinzip

AKKUSATIONSPRINZIP

- altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (constitutio criminalis carolina) noch wahrgenommen beziehungsweise durch SCHWARZENBERG aufgenommen
- es war Sache des Klägers, den PROZEß einzuleiten → ohne Kläger kein RICHTER
- dem privaten Kläger wird diese ROLLE verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses SICHERHEIT leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird
- das kanonische Recht um 1215 sah noch vor, daß der Anklageprozeß (Akkusationsprozeß) auf der inscriptio eines fähigen Anklägers beruhte

akkusationsprinzip.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/06 09:58 von Robert-Christian Knorr