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akkusationsprinzip

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 - altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (//constitutio criminalis carolina//) noch wahrgenommen beziehungsweise durch [[Schwarzenberg]] aufgenommen\\ - altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (//constitutio criminalis carolina//) noch wahrgenommen beziehungsweise durch [[Schwarzenberg]] aufgenommen\\
 - es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\ - es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\
-- dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses [[Sicherheit]] leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\+- dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des [[freispruch|Freispruchs]] schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses [[Sicherheit]] leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\
 - das [[Recht#kanonisches Recht|kanonische Recht]] um 1215 sah noch vor, daß der Anklageprozeß (Akkusationsprozeß) auf der //inscriptio// eines fähigen Anklägers beruhte - das [[Recht#kanonisches Recht|kanonische Recht]] um 1215 sah noch vor, daß der Anklageprozeß (Akkusationsprozeß) auf der //inscriptio// eines fähigen Anklägers beruhte
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