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akkusationsprinzip

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akkusationsprinzip [2009/08/04 16:54] Robert-Christian Knorrakkusationsprinzip [2019/07/28 16:04] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 ====== AKKUSATIONSPRINZIP ====== ====== AKKUSATIONSPRINZIP ======
  
-- altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (//constitutio criminalis carolina//) noch wahrgenommen beziehungsweise durch von Schwarzenberg aufgenommen\\+- altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (//constitutio criminalis carolina//) noch wahrgenommen beziehungsweise durch [[Schwarzenberg]] aufgenommen\\
 - es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\ - es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\
-- dem privaten Kläger wird diese Rolle verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses Sicherheit leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\ +- dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses [[Sicherheit]] leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\ 
 +- das [[Recht#kanonisches Recht|kanonische Recht]] um 1215 sah noch vor, daß der Anklageprozeß (Akkusationsprozeß) auf der //inscriptio// eines fähigen Anklägers beruhte
akkusationsprinzip.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/06 09:58 von Robert-Christian Knorr