Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
akkusationsprinzip [2009/08/07 18:54] Robert-Christian Knorr |
akkusationsprinzip [2019/07/28 16:04] (aktuell) |
||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
====== AKKUSATIONSPRINZIP ====== | ====== AKKUSATIONSPRINZIP ====== | ||
- | - altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (//constitutio criminalis carolina//) noch wahrgenommen beziehungsweise durch von Schwarzenberg aufgenommen\\ | + | - altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (//constitutio criminalis carolina//) noch wahrgenommen beziehungsweise durch [[Schwarzenberg]] aufgenommen\\ |
- es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\ | - es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\ | ||
- | - dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses Sicherheit leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\ | + | - dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses [[Sicherheit]] leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\ |
+ | - das [[Recht#kanonisches Recht|kanonische Recht]] um 1215 sah noch vor, daß der Anklageprozeß (Akkusationsprozeß) auf der //inscriptio// eines fähigen Anklägers beruhte |