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akkusationsprinzip

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AKKUSATIONSPRINZIP

- altdeutsches Rechtsprinzip, selbst in der CCC (constitutio criminalis carolina) noch wahrgenommen beziehungsweise durch von Schwarzenberg aufgenommen
- es war Sache des Klägers, den PROZEß einzuleiten → ohne Kläger kein RICHTER
- dem privaten Kläger wird diese Rolle verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses Sicherheit leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird

akkusationsprinzip.1249397647.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:01 (Externe Bearbeitung)