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- es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\ | - es war Sache des Klägers, den [[Prozeß]] einzuleiten → ohne Kläger kein [[Richter]]\\ | ||
- dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses [[Sicherheit]] leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\ | - dem privaten Kläger wird diese [[Rolle]] verleidet, indem er verpflichtet wird, den Angeklagten im Fall des Freispruchs schadlos zu halten, wofür er ihm schon zu Beginn des Prozesses [[Sicherheit]] leisten muß, andernfalls er selbst in Sicherheitshaft genommen wird\\ | ||
+ | - das [[Recht#kanonisches Recht|kanonische Recht]] um 1215 sah noch vor, daß der Anklageprozeß (Akkusationsprozeß) auf der //inscriptio// eines fähigen Anklägers beruhte |