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allgemeines_landrecht

ALLGEMEINES LANDRECHT

ALR
- räumte neben dem NATURRECHT, der natürlichen Billigkeit und dem römischen Recht dem einheimischen Recht einen breiten RAUM ein → gedankliche ORDNUNG und VERSTÄNDLICHKEIT: die Redaktion besorgte SVAREZ
- der fertiggestellte Entwurf wurde den Mitgliedern der Gesetzeskommission mitgeteilt und 1784 bis 88 in sechs Abteilungen publiziert → allgemeines Landrecht für die preußischen STAATen, 1794
- die Diskussion fand öffentlich statt → Juristen wurden aufgefordert, den Entwurf zu prüfen
- 19000 Paragraphen mit umfangreicher KASUISTIK, was Friedrich zu dem KOMMENTAR veranlaßte: „Gut, aber es ist ja so dicke.“ → Suarez antwortete während eines Vortrages auf diesen moderaten VORWURF: „…und nichts kann der bürgerlichen FREIHEIT gefährlicher sein, zumal wenn der RICHTER ein besoldeter DIENER des Staates und das Richteramt lebenswierig ist“, als daß Gesetze zugunsten der KÜRZE an Deutlichkeit verlieren, somit die Auslegung dem Richter allein überlassen bleibt
- KODIFIKATION nach vernunftrechtlichen Prämissen, aber mit ORIENTIERUNG an der Ständeordnung, z.B. wurde, anders als bei der österreichischen GESETZGEBUNG, kein einheitliches EHE- und ERBRECHT kodifiziert, sondern ständisch differenziert
- seine Garantie bürgerlichen Eigentums macht es zu einem kapitalistischen Gesetzesbuch → Enteignung (in Notzeiten des Staates) war nur gegen Entschädigung möglich
- 19194 §§, die in erschöpfender Weise alle Rechtsgebiete mit Ausnahme der Verwaltungs-, PROZEß- und Militärgerichtsbarkeit alles abdeckten
- v.a. das Verdienst der beiden preußischen KANZLER COCCEJI und CARMER

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