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anschlussverbot

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 ====== ANSCHLUßVERBOT ====== ====== ANSCHLUßVERBOT ======
  
-§ 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, sich dem [[Reich]] anzuschließen\\+Artikel 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, sich dem [[Reich]] anzuschließen\\
  
-- der [[Begriff]] //Anschluß// wurde erstmals 1867 von [[Bismarck]] im //Norddeutschen Reichstag// benutzt, um damit [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00069.html|das politische Ziel]] der süddeutschen [[Staat#Staaten]] in bezug auf den //Norddeutschen Bund// zu beschreiben+Wortlaut: Artikel 80. 
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 +Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. [[http://www.documentarchiv.de/wr/vv03.html|Quelle]] 
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 +- der [[Begriff]] //Anschluß// wurde erstmals 1867 von [[Bismarck]] im norddeutschen Reichstag benutzt, um damit [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00069.html|das politische Ziel]] der süddeutschen [[Staat#Staaten]] in bezug auf den //Norddeutschen Bund// zu beschreiben
  
anschlussverbot.1383165087.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:05 (Externe Bearbeitung)