anschlussverbot
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
anschlussverbot [2013/10/30 21:31] – Robert-Christian Knorr | anschlussverbot [2023/10/22 19:33] (aktuell) – Robert-Christian Knorr | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
====== ANSCHLUßVERBOT ====== | ====== ANSCHLUßVERBOT ====== | ||
- | § 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, | + | Artikel |
- | - der [[Begriff]] // | + | Wortlaut: Artikel 80. |
+ | |||
+ | Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. [[http:// | ||
+ | |||
+ | - der [[Begriff]] // | ||
anschlussverbot.1383165087.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:05 (Externe Bearbeitung)