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augsburger_religionsfrieden

AUGSBURGER RELIGIONSFRIEDEN

1555
- niemand darf den andern wegen dessen RELIGION angreifen, schädigen oder ihn dazu zwingen, ihr abzuschwören
- Kirchengüter, die nicht reichsunmittelbar waren und von weltlichen Ständen besetzt waren, bleiben in ihrem BESITZ und dürfen vom REICHSKAMMERGERICHT nicht belangt werden
- die kirchliche GERICHTSBARKEIT über die PARTEIen des Augsburger Religionsfriedens ist aufgehoben; sie können über ihre Angelegenheiten selbst bestimmen
- die Untertanen, die in anderes Bekenntnis als ihr Landesvater haben, dürfen ihren Besitz verkaufen und auswandern
- kein FÜRST darf die Untertanen eines andern zum Religionswechsel veranlassen oder sie wegen ihrer Religion vor deren eigenem Landesherrn beschützen
- sah vor, daß der Übertritt katholischer Stände zum PROTESTANTISMUS mit dem Verlust von weltlichen Hoheitsrechten in ihren Territorien einherging → der eigentliche Streitpunkt, der beigelegt werden sollte, war die Frage nach der Grenze der gesetzgeberischen GEWALT von KAISER und Ständen
- die Protestanten wollen auch die weltliche Macht, ungeteilt, doch im Reiche verbleiben → die Sache der REFORMATION wird an die Gunst des Kaisers und an die Fragwürdigkeiten rechtlicher Auslegungen gebunden, wodurch die Reformation selbst fragwürdig wird

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