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ausnahmezustand

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AUSNAHMEZUSTAND

- kann durch § 48 vom Reichspräsidenten erklärt werden, doch besitzt der REICHSPRÄSIDENT damit noch lange nicht die SOUVERÄNITÄT, denn der REICHSTAG kann diesen ZUSTAND jederzeit wieder aufheben;
- hat für die JURISPRUDENZ eine analoge BEDEUTUNG wie das WUNDER für die THEOLOGIE (C. Schmitt)

ausnahmezustand.1282817306.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:08 (Externe Bearbeitung)