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blutbann

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BLUTBANN

- mußte beim KÖNIG von den Gerichten eingeholt werden
- war bis 1298 kirchlichen Gerichten nach dem Grundsatz ecclesia non sitit sanguinem untersagt und verschaffte dem König großen Einfluß auf die Justiz → Bonifatius VIII. hob die kirchenrechtliche Beschränkung der geistlichen ReichsFÜRSTen in ihrer GERICHTSBARKEIT auf und ließ diese ihren Richtern auch den BlutBANN übertragen, INQUISITION

blutbann.1224620602.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:13 (Externe Bearbeitung)