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capitulatio_leopoldina

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CAPITULATIO LEOPOLDINA

§ 29:
- vakante Reichslehen fallen an das REICHSGUT zurück und dürfen nicht vergeben werden
→ damit soll dem Kaisertum wirtschaftliche Selbständigkeit erwachsen und die Günstlingswirtschaft durch das Haus HABSBURG eingeschränkt werden
§ 44:
- der KAISER darf Titel verleihen, das Stimmrecht in den Reichstagen kann nur mit Zustimmung der übrigen Stände verliehen werden

capitulatio_leopoldina.1282817679.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:16 (Externe Bearbeitung)