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CHURFÜRST

auch Kurfürst
- auf sie war seit 1298 das RECHT beschränkt, den deutschen KÖNIG zu wählen → zuvor durften dies alle deutschen FÜRSTen und das VOLK
- mit der Verkündigung der Goldenen Bulle 1356 wurde das WAHLRECHT und die sonstigen Rechte der Churfürsten legitimatorisch reglementiert → GOLDENE BULLE
- außerdem blieb ihnen das Vorrecht erhalten, daß es gegen ihre Gerichtsurteile keine APPELLATION geben konnte
- sieben Churfürsten mit spezifischer Funktion nach der Erzämtertheorie aus dem Sachsenspiegel, wobei diese Zuweisungen jedoch wahrscheinlich erst im 16. Jahrhundert in den TEXT interpoliert wurden

  1. Erzbischof von Mainz - Erzkanzler Deutschlands
  2. Erzbischof von Köln - Erzkanzler Italiens
  3. Erzbischof von Trier - Erzkanzler Burgunds
  4. PFALZGRAF vom Rhein - Erztruchseß; Erzschatzmeister: Stellvertreter GRAF von Sinzendorf → wirft GOLD und SILBER ins Volk
  5. König von Böhmen – Erzmundschenk - mit dem Stellvertreter Schenk von Limburg → reicht bei Zusammenkünften dem Kaiser den ersten Becher
  6. HERZOG von SACHSEN – Erzmarschall - mit dem Stellvertreter Marschall von Pappenheim → trägt bei feierlichen Anlässen das SCHWERT
  7. MARKGRAF von Brandenburg – ERZKÄMMERER - mit dem Stellvertreter Graf von HOHENZOLLERN → trägt bei feierlichen Anlässen im Zug das ZEPTER und reicht beim Mahle das WASSER

seit dem 17. Jahrhundert als achter der Herzog von Bayern als Erztruchseß mit dem Stellvertreter TRUCHSEß von WALDBURG → trägt im feierlichen Zug den REICHSAPFEL

- die ENTWICKLUNG ging dahin, daß die Gesamtheit der Churfürsten einen REICHSRAT schuf, der die MACHT besaß, ENTSCHEIDUNGen des Kaisers in Abrede zu stellen, d.h. der Kaiser bedurfte des Fürstenrates, um seine POLITIK durchsetzen zu können

churfuerst.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:08 von 127.0.0.1