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constitutio_criminalis_carolina

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Constitutio Criminalis Carolina

Kurzform: Carolina
1532
- Straf- und Prozeßrecht fürs REICH, auch die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Karls V.
- eine Strafprozeßordnung, der ein Strafgesetzbuch einbeschrieben war
- bildete für drei Jahrhunderte die Strafrechtspflege im REICH → zwar fehlte im Reich die exekutive GEWALT, doch man hielt sich an diese ORDNUNG
- schuf eine Indizienlehre, die Verdachtsmomente anführte, woraus sich dann das Recht auf die FOLTER ableitete → als eines galt delicta atrocissima, worunter HEXEREI verstanden wurde
- korrespondierte allerdings auch mit dem Akkusationsprinzip alter deutscher PRÄGUNG, wodurch beim Ankläger ein Anklagerisiko entstand, was manchen PROZEß nicht erst in Gang setzte

Prozeßformen

Inquisitionsprozeß

- der Inquisitionsprozeß beinhaltete die Annahme der angegebenen Übeltäter durch die OBRIGKEIT von Amts wegen, wenn jemand durch Leumund einer TAT geziehen wurde
- Befragung bis zum Schuldbekenntnis; glaubhafte Zeugen reichen hin
- Geheimhaltung der Zeugen, sofern es die Anzeige betraf, aber Einberufung von zwanzig Zeugen (Eideshelfer), was einer Regel des kanonischen REchts entsprach
- Einführung der Folter zum Geständniszwang unter Heinrich Raspe
- Feuertod bei Verurteilung
- das Vermögen des Verurteilten fiel an die Inquisition, ausgenommen Anteile der Denunzianten

Akkusationsprozeß

- sofern der Klagende recht begehrt
- der Kläger mußte das Kostenrisiko tragen (z.B. Unterbringung und Bewachung der Angeklagten) und wurde gegebenenfalls SELBST inhaftiert
- das Geständnis, welches der RICHTER von dem Angeklagten zu gewinnen trachtete, besaß nur dann Wert, wenn dasselbe freiwillig abgelegt und nicht durch Gewalt erzwungen wurde → da diese Norm dem Papsttum bei der Ketzerverfolgung nicht genügte, wurde der Inquisitionsprozeß entwickelt

constitutio_criminalis_carolina.1371981103.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:18 (Externe Bearbeitung)