constitutio_criminalis_carolina
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- Straf- und Prozeßrecht fürs [[Reich]], auch die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Karls V.\\ | - Straf- und Prozeßrecht fürs [[Reich]], auch die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Karls V.\\ | ||
- eine Strafprozeßordnung, | - eine Strafprozeßordnung, | ||
- | - bildete für drei Jahrhunderte die Strafrechtspflege im [[Reich]] → zwar fehlte im Reich die exekutive [[Gewalt]], doch man hielt sich an diese [[Ordnung]]\\ | + | - bildete für drei Jahrhunderte die Strafrechtspflege im [[Reich]], genau bis 1871 → zwar fehlte im Reich die exekutive [[Gewalt]], doch man hielt sich an diese [[Ordnung]]\\ |
- schuf eine Indizienlehre, | - schuf eine Indizienlehre, | ||
- korrespondierte allerdings auch mit dem Akkusationsprinzip alter deutscher [[Prägung]], | - korrespondierte allerdings auch mit dem Akkusationsprinzip alter deutscher [[Prägung]], | ||
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==== Akkusationsprozeß ==== | ==== Akkusationsprozeß ==== | ||
- | - sofern der Klagende | + | - sofern der Klagende |
- der Kläger mußte das Kostenrisiko tragen (z.B. Unterbringung und Bewachung der Angeklagten) und wurde gegebenenfalls [[selbst]] inhaftiert\\ | - der Kläger mußte das Kostenrisiko tragen (z.B. Unterbringung und Bewachung der Angeklagten) und wurde gegebenenfalls [[selbst]] inhaftiert\\ | ||
- das Geständnis, | - das Geständnis, | ||
constitutio_criminalis_carolina.1371981103.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:18 (Externe Bearbeitung)