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dreibund

DREIBUND

1882
- von BISMARCK initiierter und ausgehandelter, französisch abgefaßter Vertrag souveräner Staaten
- alle fünf Jahre verlängert, zuletzt 1912
- Defensivbündnis der deutschen, österreichisch-ungarischen und italienischen Monarchien zur Abwehr eines oder mehrerer Feinde
- acht §§

Dreibund-Vertrag

Präambel: die defensive Grundausrichtung soll der Sicherheit und inneren Entwicklung der Paktschließenden dienen und die Monarchien sichern
§ 1: gegenseitige Konsultationen sollen nach jeweils eigener Maßgabe die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen verbessern
§ 2: gegenseitige Versicherung, daß bei einem französischen Angriff einander geholfen würde
§ 3: der casus foederis (Bündnisfall) trete auch ein, wenn ein oder zwei der vertragschließenden Staaten von zwei oder mehreren Staaten angegriffen werden würden
§ 4: sollte einer der Partner aufgrund einer sicherheitspolitischen Beeinträchtigung durch einen anderen SELBST angreifen, so versichert der oder die Partner wohlwollende NEUTRALITÄT zu
§ 5: man wolle gemeinsame Manöver abhalten; ein separater Waffenstillstand oder Friedensschluß sei nicht ohne Einverständnis der Paktschließenden möglich
§ 6: Geheimhaltung darüber, daß der Vertrag existiere und darüber, was er beinhalte (wurde 1883 durch MANCINI gelüftet)
§ 7: der Vertrag soll fünf Jahre gelten
§ 8: Ratifikation (Erklärung der völkerrechtlichen Verbindlichkeit) und Unterschriften der Beteiligten

Zusatzprotokoll: der Vertrag richtet sich in keinem Fall gegen ENGLAND

dreibund.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:09 von 127.0.0.1