Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


fremd

FREMD

- der Fremde war bei den GERMANEN und frühen DEUTSCHEn schutz- und rechtlos → stand außerhalb der Rechtsgemeinschaft
- genoß nur Schutz, wenn ihm GASTFREUNDSCHAFT geboten wurde
- der Gastgeber haftete
- der KÖNIG hatte das RECHT, das EIGENTUM des Verstorbenen einzuziehen
- wenn sich der Fremde nicht innerhalb eines JAHRes in ein Hörigkeitsverhältnis begab, nahm ihn in vielen Ländern der Landesherr aufgrund des Wildfangsrecht – Bachstelzenrecht - als Höriger in Anspruch
- starb ein Fremder, so zog der Landesherr dessen Vermögen nach dem ius albinagii ein
- in Handelszentren dagegen besaß der Fremde Sonderrechte; seine Rechtsstreitigkeiten wurden auf Gästegerichten verhandelt
- ein irisches Sprichwort bezeichnet das Fremde als etwas Freundliches, das einem noch nicht begegnet ist;
- die Mächtigsten
- wer das BEWUßTSEIN entwickelt, daß er das Bewußtsein der WELT ist, in der er lebt, der wird zum Fremden, zum Immoralisten
- das Wir
- die MAGIE des Extrems (NIETZSCHE)

fremd.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:11 von 127.0.0.1