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GOLDENE BULLE

1356 unter Karl IV. beschlossen
- CHURWÜRDE hing an Churlanden → verbindet die Churwürde mit bestimmten Gebieten: wurde mit agnatischer Linealerbfolge verbunden, d.h. weder die Churwürde noch die Churlande dürfen geteilt werden
- faßt die Rechte und Pflichten der Churfürsten bei Wahl- und Krönungstagen zusammen
- regelt die Unteilbarkeit der Erbfolge - Recht der PRIMOGENITUR wird durchgesetzt
- 1486 tagte erstmals nach diesem Manifest die 1. KURIE aus den sieben Churfürsten, später neun, die als Kaisermacher besondere Bedeutung besaß
- regelt Rechtsbestände, z.B. die Wahlberechtigten des deutschen KÖNIGs, imgleichen setzt sie das Mehrheitsprinzip, ius maioritatis, durch: Gewählt war, wer die Mehrheit der Stimmen, nicht, wer die wichtigsten Stimmen auf sich vereinte.
- bei Absetzung eines Churfürsten nach einem Delikt ist der KAISER nicht befugt, allein über die Neueinsetzung zu bestimmen
- regelt die Gesetzeszuständigkeit für deutsche Untertanen → dürfen vor kein fremdes Gericht
- bestimmt, daß jeder König seinen ersten REICHSTAG in Nürnberg abzuhalten habe;
- avancierte in der Neuzeit zu einem Reichsgrundgesetz, obwohl sie nichts anderes tat, als die WAHL der HERRSCHER festzulegen, ihren Hergang, die IDENTITÄT und ZAHL der Wähler
- die Wahlberechtigten wurden durch Zusätze möglichst eindeutig gemacht und in ihrer durch kaiserliche Privilegien herausgehobenen und durch Erbgang in klarer Sukzession in der Reichsverfassung auch für die ZUKUNFT gesichert
- weder der PAPST noch die KURIE kamen in dem Text vor, der somit den päpstlichen Approbationsanspruch eisig ausschweigt (Nippel)

bestimmte:

  • den Kreis der sieben Churfürsten;
  • den Erzbischof von Mainz zum Einlader und Leiter der Chur;
  • den Erzbischof von Köln zum Kröner des Königs;
  • den König von Böhmen zum vornehmsten der Laienkönige
goldene_bulle.1451642203.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:36 (Externe Bearbeitung)