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herrschaft

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HERRSCHAFT

- die Beschränkung der Herrschaft bedeutet nach dem NATURRECHT keine Teilung der Souveränität, denn es gibt nur einen Willen, der Verpflichtung gerecht zu werden
- NOTWENDIG
- wechselndes Verhältnis von herrschen und beherrscht werden, denn der bürgerrechtliche STAAT will, daß es GLEICHHEIT gibt und keinen Unterschied
Wer vorhat, richtig zu herrschen, muß vorerst beherrscht werden. (ARISTOTELES)
Grundfrage: Welche LEGITIMITÄT nimmt die Herrschaft für sich in Anspruch?;
- nach der Seßhaftigkeit der zweite notwendige Schritt zur Ausbildung einer Hochkultur: die Herrschaft von Menschen über Menschen
- wird erst dadurch effektiv, daß sie auf Menschenarten, Siedlungsformen und Lebenszustände auftrifft, die beherrschbar sind (Freyer)
- Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst. (VOLTAIRE)
- Im Fall der NOT wird das subjektive RECHT des Herrschers an der Herrschaftsausübung unwirksam, da hier das VERSAGEN der Einrichtungen klar wird, die ja gerade zur Vermeidung des Notfalls eingesetzt sind. Im Falle der Not ergibt sich die äußerste Probe und das Funktionieren der menschlichen Institutionen. Wenn ein Notfall gegeben ist, erwacht das nackte, natürliche Recht des Menschen und zerbricht alle später vernünftig und sinnvoll aufgerichteten Schranken. (Wilhelm von Occam)

drei Typen

  1. RATIONAL-legale → gestützt auf den GLAUBEN an die Gültigkeit korrekt paktierter, sachgemäßer Satzungen
  2. traditionale → gestützt an den Glauben der Gültigkeit des EWIG-Gestrigen
  3. charismatische → gestützt auf den Glauben an die zwingende Außeralltäglichkeit von Gnadengaben von Propheten…

- FREIHEIT durch vollständigen Gefolgschaftsrausch (WEBER)

beschränkt: - nicht nur an die allgemeinen Verpflichtungen gebunden, sondern auch an besondere Verpflichtungen aus dem Staatsgrundgesetz oder aus der Mitbestimmung von Ratskollegien, REICHSTAG oder Reichsständen

fürstliche Herrschaft

  • Kammergut - ALLOD – der FÜRST war zugleich GRUND-, Gerichts und Leibherr. Amtsverfassung: bürgerliche KANZLEI, fürstlicher Rat und HOF
  • LANDESHERRSCHAFT - adlige GRUNDHERRSCHAFT – ständige Konflikte des Fürsten mit den adligen Grundherren, die zugleich die wichtigsten Mitglieder der Landstände waren
  • Gebiete mit REICHSRITTERSCHAFTRITTER zwischen Landsherrschaft und unmittelbarem Bezug zum KAISER → ständiges Lavieren
  • Hegemonialbereich – der Zugewinnbereich des Fürsten, den er als sein natürliches Einflußgebiet betrachtete und früher oder später zu erobern trachtete - Abrundungen

koloniale Herrschaft

- Vormundschaft über Völker, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Verhältnissen der modernen Welt selbst zu leiten, durch fortgeschrittene Nationen (Art. 22 der Völkerbundakte)

ottonische Herrschaft

- die Gefolgschaftstreue ist an die PERSON gebunden, nicht an das Amt → im REICH überwogen die personalen Beziehungen gegenüber der institutionellen Objektivierung der Herrschaft
- Otto I. verstand es, den ADEL vom Slawengeld fernzuhalten, FRANKEN wird IMMEDIAT

unbeschränkt

- ist nur an das NATURGESETZE und die Erfüllung des Staatszwecks gebunden

herrschaft.1553187214.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:42 (Externe Bearbeitung)