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hofmann

HOFMANN

Karl Hofmann

ab 1882 von Hofmann
1827-1910
JURIST und Beamter
- erläuterte in seiner Funktion als Vertreter der mit 21 anderen norddeutschen Regierungen verbündeten hessischen REGIERUNG in seiner ersten REDE vor dem Norddeutschen Reichstag § 3 des Verfassungsentwurfs
- unterschied zwischen Staatsangehörigkeit (gilt auch für Frauen und Kinder) und Staatsbürgerrecht (Wehrdienst, Wahlrecht), wobei hier sichergestellt werden muß, daß jeder BÜRGER eines Staates im Norddeutschen Bund die gleichen Rechte und Pflichten besitzt, egal, ob er nun Preuße, Hesse oder Mecklenburger, Pole, Jude, Däne oder Deutscher ist
- erläuterte, daß die Streichung des Zusatzes und die Aufnahme in den Gemeindeverband fundamental sei, da in die Gemeindeverhältnisse nicht durch den Bundesverfassung eingegriffen werden solle
- Krankenpflege und Witwenversorgung werden vom STAAT übernommen, insofern dies von den Betroffenen nicht möglich sei, wie dies im Eisenacher Vertrag vom 11. Juli 1853 für die unterzeichnenden Staaten geregelt worden sei
- betonte, daß mit der Zulassung jedes Norddeutschen bei entsprechender Eignung zu einem Amt nicht automatisch das RECHT verbunden sei, ein AMT erhalten zu dürfen

hofmann.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:13 von 127.0.0.1