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koenigsgericht

KÖNIGSGERICHT

- konnte alle gerichtlichen Verfahren vor sein Gericht, d.i. die PFALZ, ziehen, denn er besaß die ius evocandi
- wurde einberufen, wenn ein eigentliches zuständiges Gericht die Verhandlung verweigerte oder verzögerte oder wenn ein Großer des Reiches, der vom KÖNIG als PRIVILEG verliehen wurde, nach Beendigung des Verfahrens auf ein Königsgericht bestand, ius reclamandi ad regis definitivam sententiam → Vorstufe der Instanzibilität

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