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ksze

Inhaltsverzeichnis

KSZE

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
- sollte der Statuierung bestehender Verhältnisse dienen

Grundlagen

- souveräne GLEICHHEIT und INDIVIDUALITÄT jedes Teilnehmerstaates; territoriale Integrität, FREIHEIT und politische Unabhängigkeit
- jeder Teilnehmerstaat besitzt das Recht auf freie Wahl seines politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Systems, bei der Bestimmung seiner Rechtsordnung
- die Beziehungen der vertragschließenden Staaten basieren auf dem Völkerrecht, die vertraglich fixiert werden, also auch geändert werden können
- jeder Teilnehmerstaat besitzt für sich das RECHT, Bündnissen anzugehören oder nicht anzugehören und diesbezügliche Verträge abzuschließen
- wird ein Teilnehmerstaat angegriffen, wollen die anderen Staaten dies nicht rechtlich machen und anerkennen
- Streitfälle untereinander sollen friedlich beigelegt werden
- MENSCHENRECHTE und Grundrechte einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions oder Überzeugungsfreiheit gelten für alle und werden von allen Teilnehmerstaaten geachtet und bei den Menschen zu ihrer Entfaltung gefördert
- jedem Teilnehmerstaat wird konzediert, seine Bündnisverpflichtungen nach Treu und GLAUBEN zu erfüllen

Schlußdokument

  • Abschnitt A

Fragen der Sicherheit mit vertrauenbildenden Maßnahmen → auf der Basis souveräner Gleichheit jedes unterzeichnenden Staates gelten die Achtung der teritorialen Integrität und des Selbstbestimmungsrechts der jeweiligen politischen ORDNUNG, die WAHL des jeweiligen Gesellschaftssystems und die Zugehörigkeit zu Bündnissen und internationalen Organisationen, gegen deren Teilhabe keine Gewalt angedroht oder durchgeführt werden soll und, falls es STREIT zwischen einzelnen Unterzeichnerstaaten geben sollte, so soll dieser friedlich beigelegt werden

  • Abschnitt B

Fragen der möglichen wirtschaftlichen Kooperation

  • Abschnitt C

Betrachtungen über die mögliche Einbindung des Mittelmeerraums unter besonderer Berücksichtigung der nicht an der KSZE teilnehmenden Staaten

  • Abschnitt D

mögliche Zusammenarbeit in humanitären Bereichen → Achtung der MENSCHENRECHTE und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit

  • Abschnitt E

Absichtserklärung aller Staaten, die Bestimmungen der Schlußakte unilateral, bilateral oder auch multilateral anzuwenden → Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und GLAUBEN

ksze.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:15 von 127.0.0.1