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LEX SALICA

salisches RECHT bzw. salisches Gesetz

- männliche Erbfolge
- Ausnahmen mußten vom KAISER bestätigt werden

Ein Bestandteil des lateinischen Textes der lex salica sind die sogenannten Malbergischen Glossen, glossae malbergicae, eingeschaltete altdeutsche Worte der fränkischen Gerichtssprache, mit welchen „an der Gerichtsstätte“, in malbergo, das Petitum der KLAGE, der Tatbestand, auszudrücken war, nach Art der altrömischen Legis Actiones.
FRAUen sind von der Erbfolge in die liegenden GÜTER des Erblassers ausgeschlossen, welche Bestimmung später bei der französischen Thronfolge gegen die Prinzessinnen geltend gemacht wurde.
Ihre erste Anwendung fand bei den Streitigkeiten statt, welche Philipp VI. von FRANKREICH mit Eduard III. von ENGLAND um die französische Krone führte, und seitdem hatte die lex salica in diesem SINN fortwährende Geltung.
In SPANIEN, wo die Frauen der Thronfolge fähig waren, führte Philipp V. I714 das Salische Gesetz ein, das aber von Ferdinand VII. am 29. März 1830 wieder aufgehoben wurde.

genauer: Bestimmungen aus der Karolinger-Zeit

  1. Wenn jemand einem anderen Hand und Fuß abtrennt, werde er zu 100 Solidi verurteilt.
  2. Wenn aber diese Hand dort gelähmt herabhängt, werde er zu 45 Solidi verurteilt.
  3. Wenn diese Hand durchhauen wird, werde er zu 62 ½ Solidi verurteilt.
  4. Wenn jemand den Daumen von der Hand oder die große Zehe vom Fuß abhaut, werde er zu 45 Solidi verurteilt.
  5. Wenn aber dieser Daumen oder die Zehe dort gelähmt herabhängt, werde er zu 30 Solidi verurteilt.
  6. Wenn er den zweiten Finger, mit dem man pfeilschießt, abhaut, werde er zu 35 Solidi verurteilt.
  7. Wenn jemand die drei folgenden Finger mit einem Schlage zugleich abhaut, werde er zu 45 Solidi verurteilt.
  8. Wenn jemand den Mittelfinger abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt.
  9. Wenn jemand den vierten Finger abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt.
  10. Wenn jemand den kleinsten Finger abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt.
  11. Wenn jemand eines anderen Fuß zerschlägt und dieser dort gelähmt hängen bleibt, werde er zu 45 Solidi verurteilt.
  12. Wenn dieser aber durchhauen wird, werde er zu 62 ½ Solidi verurteilt.
  13. Wenn jemand eines anderen Auge ausreißt, werde er zu 62 ½ Solidi verurteilt.
  14. Wenn er die NASE abhaut, werde er zu 45 Solidi verurteilt.
  15. Wenn er das Ohr abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt.
  16. Wenn er eines anderen Zunge abschneidet, so daß er nicht SPRECHEN kann, werde er zu 100 Solidi verurteilt.
  17. Wenn er einen ZAHN ausschlägt, werde er zu 15 Solidi verurteilt.
  18. Wenn ein Freier einen Freien kastriert oder ihm die Geschlechtsteile verstümmelt, so daß er zeugungsunfähig wird, werde er zu 100 Solidi verurteilt.
  19. Wenn er sie, die Geschlechtsteile, aber zur Gänze entfernt, werde er zu 200 Solidi verurteilt.
lex_salica.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:16 von 127.0.0.1