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mannitio

MANNITIO

- RECHT des Klägers bei den GERMANEN und frühen Deutschen, den Beklagten unter Einhaltung von Förmlichkeiten vor dessen Haus zu laden
- erschien der Beklagte trotz dreimaliger Aufforderung nicht, dann verwehrte er dem Kläger das Recht und wurde aus der Volks- und Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen → die Friedlosigkeit
- später kam die bannitio, BANN samt BUßE, durch den GRAFen hinzu

mannitio.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:16 von 127.0.0.1