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markgraf

MARKGRAF

- fungierte als Stellvertreter des Königs → Diese Stellung rührte daher, daß es Otto I. im UNTERSCHIED zu seinem Vater, der als Exponent der Machtinteressen des Adels erscheint, nach 936 gelungen war, die Eroberungen im Osten ohne fremde Hilfe durchzuführen, das heißt den alten Feudaladel des Gebietes westlich der Elbe/SAALE lediglich militärisch daran zu beteiligen, ihn aber nicht zu eigenständigen Herrschaftspositionen kommen zu lassen.
- nur der KÖNIG setzte den Markgrafen ein, von ihm konnte er seines Amtes enthoben werden
- hatte also ursprünglich eine beamtenähnliche Stellung, sein Amt war nicht von vornherein erblich
- bei der WAHL des Nachfolgers wurden oft Brüder und Söhne berücksichtigt → insofern trat eine gewisse Erblichkeit im Sinne eines Anspruchs oder eines Gewohnheitsrechts einer markgräflichen FAMILIE ein, auch wenn der amtsrechtliche CHARAKTER der markgräflichen Stellung strenger gewahrt blieb als in den Grafschaften auf altem Reichsboden (RUPP)

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