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MEROWINGER

nach ihrem Stammvater MERO benanntes südwestgermanisches Herrschergeschlecht

Das System der Merowinger

Der Begriff ADEL bezeichnet im frühen MITTELALTER eine Minderheit - im REICH ca. 2% der Bevölkerung, in Ungarn ca. 5% -, die gekennzeichnet ist durch erbliche Vorrechte. Den Adel charakterisiert nicht in erster Linie sein REICHTUM, sondern bestimmte Herrschaftsrechte über Menschen. In der GEMEINSCHAFT stellt der Adel die öffentliche GEWALT dar und vertritt sie. Er besitzt aber kein Herrschafts- und Verwaltungsmonopol, sondern war vielmehr in die VERWALTUNG der HERRSCHAFT eingeordnet, mußte ebenso dienen wie herrschen. Selbst der KÖNIG hatte viele Pflichten, die seine persönliche FREIHEIT beziehungsweise Selbstbemächtigung einschränkten.
Während in der früheren FORSCHUNG Adel immer mit ständischer Abgrenzung und rechtlicher Anerkennung verbunden war, sind die neueren Definitionen des Adelsbegriffes nicht mehr so starr. Eher wird hier bei der BEGRIFFsbestimmung der gehobenen FUNKTION einer Bevölkerungsschicht in POLITIK und VERFASSUNG Rechnung getragen. Aber schauen wir auf die frühen Formen, in den sich Adel präfigurierte, schließlich figurierte und zur Spitze der Stammesverbände aufrückte.
Bis heute herrscht UNKLARHEIT darüber, ob man in bezug auf die Herrscherschicht im Merowingerreich von Adel SPRECHEN kann. Guilhermoz 1902 und Marc Bloch 1939 setzten die Entstehung des Adels erst für das 9. bis 11.Jahrhundert an, also unter der Herrschaft der KAROLINGER, sogar die der OTTONEN. Sie begründeten dies damit, daß erst in dieser ZEIT Adelsproben und Adelsbriefe auftauchten, die den Adel als selbständige soziale GRUPPE gegenüber dem VOLK rechtlich heraushoben und dem König rechtlich näherbrachten. Die Dominanz des Adels in der staatlichen und kirchlichen SPHÄRE wurde später allerdings schon für das 8.Jahrhundert von Tellenbach, Duby, Genicot und Violante nachgewiesen. Rudolf Sprandel schrieb in einer Abhandlung von 1957 über einen frühfränkischen Adel im 6.Jahrhundert: „Einzelne Große zogen beziehungslos im Reich herum. Eine Gemeinsamkeit dieses Adels, die der des römischen vergleichbar gewesen wäre, gab es nicht.“ Dagegen hält Reinhard Wenskus die EXISTENZ eines frühen merowingischen Adels auch im 6.Jahrhundert schon für MÖGLICH, wenn ein Adliger „nicht Angehöriger eines rechtlich abgeschlossenen Standes, sondern Angehöriger einer mit bestimmten Eigenschaften versehenen Sippe“ war.
Die wichtigste Frage zur Begriffsbestimmung ist die der Abgrenzung, und zwar der Abgrenzung nach oben und unten: Was unterschied Adel vom Volk, was vom König? Gehört der Adel zum Volk oder zum König, ist Adel eine Auszeichnung eines besonderen Volksangehörigen durch den König, ist der König vielleicht gar selbst nur die Hypertrophie eines besonders begabten Volksgenossen?
H. MITTEIS vertrat 1940 die Ansicht, daß ein erblicher vormerowingischer Adel in einem Dienstadel aufgegangen wäre, der die einzige MÖGLICHKEIT barg, die bisherige soziale Stellung aufrechtzuerhalten. D. Claude und K.F. Werner hingegen zeigten auf, daß trotz der Einbindung des Adels in die königlichen Ämter ein Adel ohne Amt daneben bestehen blieb.
Bei der Frage nach der rechtlichen Stellung des Adels sind die Rechtsquellen des 6. und 7.Jahrhundert von entschiedener Wichtigkeit. Besonders kommt dafür die LEX SALICA in Frage, ein Gesetzeswerk, dessen Entstehungszeit man in den Jahren zwischen 507 bis 511 vermutet. Der merowingische Teil der Lex Salica wird auch als Pactus legis Salicae bezeichnet und umfaßt 65 Titel. Das Wort Pactus deutet auf eine Vereinbarung hin, und so darf vermutet werden, daß das Gesetzeswerk mit Hilfe des fränkischen Adels entstand.
Die Lex Salica weist wenig BERÜHRUNG mit dem spätrömischen RECHT auf und enthält zahlreiche volkssprachliche Bezeichnungen. Kodifiziert wurden Bußtitel und Konstitutionen. Außer der Lex Salica können weitere Gesetze und Verordnungen in Form von Edikten, königliche Weisungen und Entscheidungen, Dekrete, oder Urkunden als Quellen zum 6. und 7.Jahrhundert herangezogen werden. Eine der bedeutendsten Quellen ist das Decem libri historiarum - auch als „Geschichte der Franken“ bezeichnet - Gregor von Tours', der das genannte WERK um 573 verfaßte.
Die GESCHICHTE der FRANKEN sieht Gregor aus heilsgeschichtlicher Sicht. Obwohl aus ihm das SELBSTBEWUßTSEIN des gallo-römischen Senatorenadels spricht, steht er der fränkischen Herrschaft wohlgesonnen gegenüber. Damit ist er ein recht verläßlicher Informant für das 6.Jahrhundert.
Die lyrischen und biographischen Schriften des Venantius Fortunatus stellen eine weitere QUELLE dar. Venantius Fortunatus, dessen LEBEN von spätestens 540 bis etwa 600 währte, war Bischof von Poitiers. Die vorkommenden geschichtlichen Angaben vervollständigen das Bild der „Fränkischen Geschichte“ Gregors von Tours, und viele namentliche Erwähnungen von Orten und Personen sind für die Namenforschung von großem Nutzen. Und schließlich finden wir als archäologische Quellen die fränkischen Gräber des 5. bis 7. Jahrhundert, aus deren Ausstattung wir auf soziale Zusammenhänge schließen. Es wurden Gräber mit unterschiedlich reichen Beigaben ausgegraben, die hauptsächlich Waffen und Schmuck sowie luxuriöse Ausführungen von Alltagsdingen enthielten.

In der Gesellschaftsordnung der GERMANEN besaß das patriarchalische Sippenoberhaupt die MUNT, die GEWALT über Leben und TOD, über seine FRAU - mußte nicht sein WEIB sein, sondern konnte auch der den HOF verwaltende Bruder sein, wenn der Herr im Kriege war -, die Kinder und alle anderen Hausangehörigen. Das als mundiburdium bezeichnete Recht des Vaters schloß Züchtigung, Aussetzung, Tötung, Verheiratung, Gerichtsvertretung und Vermögensverwaltung ein. Jedoch sollte diesem Recht im allgemeinen eine Schutzgewalt gegenüberstehen, die materielle VERSORGUNG und bestmögliche Verteidigung der Rechte des unter Schutzgewalt Stehenden garantierte. Auf das germanische mundiburdium nahm das römische Patronat Einfluß, so daß es mit diesem verschmolz. Als andere Instanz der Rechtssprechung in den Dörfern existierte der THING, der Richtkreis der Hausoberhäupter, der Freien. Urteile und Beschlüsse konnten in diesem zumeist unter einer Eiche versammelten Männer nur einstimmig gefaßt werden. Erst durch einen vom König beauftragten comes, GRAF, KÖNIGSBOTE, konnte in diese Verhältnisse eingegriffen werden.
Die Größe der Hausgemeinschaft war vom Reichtum ihres Oberhauptes abhängig, der ja für die Versorgung der Hofmitglieder verantwortlich war. Der Reichtum bestimmte auch, wieviele Frauen erworben und erhalten werden konnten. Polygamie war im 6.Jahrhundert bei den Franken, die es sich leisten konnten, üblich. Der Wert von gebärfähigen Frauen - 12-40 Jahre -, gemessen in Wergeld, überstieg den Wert von Männern und anderen Frauen um das dreifache. Maximal fünfzig kognatisch verwandte Haushalte bildeten eine Sippe. Wie sich die Zugehörigkeit zu einer Sippe definierte, kann heute nicht genau gesagt werden, die Blutszugehörigkeit dürfte es nicht allein gewesen sein. Das FEHDE-Recht war da schon stärker bildend, doch wechselten hier sicherlich oft die Zugehörigkeiten, so daß auch immer eine Blutauffrischung der SIPPEn bei dennoch einem Großteil Inzucht die Folge gewesen sein dürfte.
Angesichts der TATSACHE, daß es anfänglich noch keinen starken König gab, der für ein soziales Sicherungsnetz hätte garantieren können, mußte die FAMILIE beziehungsweise die Dorfgemeinde diese Funktion erfüllen. Auch die Versorgung mit notwendigen wirtschaftlichen Gütern wurde im Rahmen sozialer Beziehungen gesichert. Die Geldwirtschaft kam im fränkischen Gebiet vor, allerding existierten daneben Raub und Geschenketausch als wichtigste Transaktionsformen, und nicht selten diente die MÜNZE als reines Prestigeobjekt. Die Versorgung lief mehr über Diebstahl und Geschenke als über den Verkauf von Überschüssen. So wurde die GEFOLGSCHAFT mit Gütern unterstützt, zwischen Freunden und Verwandten wurden Geschenke ausgetauscht. Zuviel Reichtum, der nicht einherging mit gesamtgesellschaftlicher Anerkennung, wurde oftmals durch Raub und Plünderung umverteilt. Die Mächtigen verschlossen darüber die Augen, es war ihnen nur recht. Produkte wurden hauptsächlich nur dann gekauft, wenn sie nicht überall vorkamen, aber stark nachgefragt wurden, so wie es der Fall bei Salz, Öl, Fisch, WEIN und teilweise Getreide war. Die Gemeinschaft war das Erste; sie wurde als ein Netz sozialer Bindungen begriffen und wurde innerhalb einer Gemeinschaft immer wieder aufrechterhalten mit Mitteln wie Frauentausch oder Festen.
Der Brautpreis, der üblicherweise an die Familie der Frau gezahlt worden war, ging im 6.Jahrhundert in einem leeren RITUAL auf. Statt dessen machte der Mann der Frau nach VOLLZUG der Ehe eine MORGENGABE, die bis zu ein Drittel seines Besitzes umfassen konnte. Der Brautvater machte dem Paar nach der Hochzeit ein Geschenk.
Ebenso war die Friedelehe, die eine reine Beziehung zwischen Mann und Frau, ohne mundiburdium und Zahlungstransaktionen war, eine Bedrohung für die Familienoberhäupter, die auf legitime Eheverträge und Kinder drängten. Im Zuge der VÖLKERWANDERUNG hatte sich die Zusammensetzung des Stammes erheblich geändert. Nicht die gemeinsame HERKUNFT von einem Stammvater hielt den STAMM zusammen, sondern er identifizierte sich in erster Linie durch den gemeinsamen Kampf und über den Heerkönig. Zur Zeit des merowingischen Reiches war die Dorfgemeinde nicht mehr in erster Linie durch VERWANDTSCHAFT bestimmt, sondern über die territoriale Nähe. Beispielsweise konnte die ganze Gemeinschaft über Zuzügler von außen entscheiden. Ursprünglich, darauf deutet die archäologische UNTERSUCHUNG des Siedlungswachstums hin, war die Siedlung von einer Großfamilie angelegt worden, die sich nach und nach in Kleinfamilien aufspaltete, die ihre eigenen Gehöfte anlegten. Die Kleinfamilie verdrängte schließlich die Großfamilie als wirtschaftliche Grundeinheit, was die soziale Unsicherheit erhöhte und den Aufbau anderer Sicherungsnetze erforderlich machte.
Eine nichtverwandtschaftliche Abhängigkeit bestand u.a. in den Gefolgschaften. In erster Linie gehörten zu den Gefolgsleuten eines Führers natürlich dessen familia, also Verwandte, SKLAVEn und Dienstleute, die auf dem Besitz ihres Herrn lebten. Dazu kamen die bei Gregor von Tours erwähnten pueri, bei denen unklar ist, ob sie durch einen TREUEEID an ihren FÜHRER gebunden waren. Neben der familia und den pueri konnte die fränkische Oberschicht des 6. Jahrhundert noch ein freies Gefolge zur Durchsetzung seiner Interessen wie Blutrache, Fehden oder Eroberungsversuche aufstellen. Das Gefolge, wozu u.a. die amici, Freunde, gehörten, war durch einen Schwur an den Anführer gebunden.
Trotz dieses Wandels bleibt typisch für die damalige GESELLSCHAFT, daß Recht und Versorgung von der Beziehung abhing, in der man zu anderen Menschen stand und die ROLLE, die man in einer Gemeinschaft spielte. Das wird auch noch einmal an der Verfügung über den Grundbesitz deutlich. Die „Lex Salica“ kennt noch kein vollständig ausgeprägtes Eigentum an Grund- und Boden. Vielmehr gab es abgestufte Nutzungsrechte, die teilweise erblich waren. WALD, Weiden, Gewässer, Wege und Ödländereien durften von der gesamten Dorfgemeinschaft gleichermaßen genutzt werden und waren daher auch nicht erblich. Sein Ackerland konnte ein Bauer nur begrenzt frei vererben, nämlich an männliche Mitglieder seiner Familie. Hatte er keine, dann fiel sein Acker automatisch an die Dorfgemeinde als Gesamtheit zurück. Die Dorfgemeinde war es übrigens auch, die gemeinschaftlich in der königlichen Verwaltung als Steuereinheit herangezogen wurde. Vollständig frei vererbbar innerhalb der Familie war das Nutzungsrecht an der Hofstelle. Für VERBRECHEN an Besitzern von Hofstellen innerhalb derselben beziehungsweise deren EIGENTUM gab es erhöhte Strafen.

Wenn man bedenkt, daß die Franken im Fränkischen Reich gerade einmal 2% der gesamten Bevölkerung ausmachten und hauptsächlich nördlich der Loire siedelten, wird verständlich, daß ein erheblicher Anteil der römischen KULTUR auf die Entwicklung des Fränkischen Reiches eingewirkt haben muß.
Südlich der Loire hatte sich die GRUNDHERRSCHAFT gehalten. GRUND und Boden besaßen Warencharakter, was zur Mobilität dieses Produktionsmittels führte. LAND konnte sich so in den Händen weniger konzentrieren. Seit dem 6.Jahrhundert finden sich Urkunden zu Transaktionen mit Land. Der Grundbesitz wurde hier meist durch unbehauste Sklaven und Kolonen bearbeitet. Der Herr saß in der villa und koordinierte die Arbeiten, selbst darin ließ er zumeist die Frau beziehungsweise seinen unverheirateten jüngeren Bruder - trug ebenfalls den Titel frouwe - entscheiden.
Die RÖMER galten den Franken insofern nicht als gleichrangige Vollfreie, als sie häufiger in irgendwelchen persönlichen Abhängigkeiten standen oder STEUERN zahlen mußten, was ebenfalls als UNFREIHEIT gewertet wurde. Die rechtlichen Unterschiede zwischen Römern und Franken wurden aber im Laufe der Zeit immer mehr aufgehoben durch Eheschließungen zwischen den Bevölkerungsgruppen.
Im romanisierten Teil des fränkischen Reiches existierte eine Oberschicht, auf die der Begriff ARISTOKRATIE in seiner vollen BEDEUTUNG zutrifft. Dieser Adel basierte auf der Herkunft, Reichtum, und der Vererbung einer besonderen Rechtsstellung. Man sprach von den viri inlustri. Der gallo-römische Senatorenadel hatte sich rechtliche und ständische Privilegien erhalten. Besonders in ihren Händen häufte sich der Grundbesitz. Auch verfügten sie über einen erheblichen Anhang an Klienten und vererbten die Bischofsämter in der Familie. Bis ins 7.Jahrhundert kamen Bischöfe, Grafen und andere Amtsinhaber südlich der Loire zum großen Teil aus dem Senatorenadel. Auch die Steuererhebung, Polizeiaufgaben und Rechtsprechung wurden zum größten Teil von der gallo-römischen Aristokratie ausgeführt. Von einer zentralen Verwaltung durch den fränkischen König kann keine REDE sein. Allerdings konnte er auf die Unterstützung der gallo-römischen ELITE bauen, solange er nicht zu direkt in ihre Angelegenheiten eingriff. Bei der Entscheidung der Teilgebiete, die CHLODWIG seinen Söhnen als ERBE zukommen ließ, hatte die gallo-römische Aristokratie beispielsweise wohl ein entscheidendes Wort mitzureden. Ihnen ging es darum, ihren Einflußbereich, besonders um die Städte, zu sichern.
Nicht selten verschmolzen fränkische Familien mit den Senatorenfamilien. Aus der spätrömischen TRADITION übernahmen sie die Erblichkeit der Rangklasse hoher Amtsträger. In dieser Hinsicht ist der Einfluß der gallo-römischen Traditionen auf den fränkischen Adel evident. Materielle und rechtliche Sonderpositionen wurden von fränkischen Familien direkt übernommen.

In der Lex Salica findet man eine Bevölkerungsschichtung nach Wergeld in ingenui/franci, liti und servi. Die erstgenannten waren die freien Franken allgemein, die alle Rechte besaßen und am Heeresaufgebot teil hatten. Die Liten waren Unfreie, die eine Abgabe, das litimonium, an ihren Herrn zu zahlen hatten, die aber immerhin noch in der Gerichtsversammlung auftreten und Waffen tragen durften. Bewegliches Eigentum konnten sie ebenfalls besitzen. Die servi hingegen, die nur teilweise noch einen eigenen Hof bewirtschafteten, hatten einem Herrn Abgaben und Dienste zu leisten. Außerdem konnten sie Körperstrafen unterzogen werden. Die Ausfuhr der Sklaven war verboten, da Arbeitskräfte knapp waren.
Der Pactus Legis Salicae kennt also kein Wergeld für einen Adelsstand, wie es in anderen germanischen Volksrechten der Fall ist. Das muß aber noch lange bedeuten, daß es keinen rechtlich hervorgehobenen Adel gab.
Ein ARGUMENT dagegen hält Wenskus, wenn er meint, daß Adlige, aufgrund ihrer materiellen und gesellschaftlichen Machtstellung und der festeren Einbindung in eine Sippe zu unabhängig waren, um vom König zur Annahme eines Bußgeldes gezwungen zu werden. So könnte diese Schicht wie in alten Zeiten ihre Rechte weiterhin mit Hilfe von Fehden durchgesetzt haben. Unter diesen Umständen beträfen die Rechtstexte nur weniger durchsetzungsfähige Schichten und wären in bezug auf einen vom König unabhängigen Adelsstand überhaupt nicht aussagefähig. Selbst wenn man annimmt, daß Teile des Adels, in erster Linie der Hofadel, den königlichen Gesetzen zugestimmt haben, mußte der ländliche Adel das nicht unbedingt als bindend empfinden.
In anderen Rechtstexten finden sich allerdings Hinweise auf eine Oberschicht, die durchaus nicht so homogen war, wie die Lex Salica glauben machen könnte. Im Kapitular III, das um die Mitte des 6. Jahrhundert entstand, wird zwischen meliores und minoflidis unterschieden, die im Falle von Totschlag mit jeweils 65 beziehungsweise 15 Eidhelfern aufwarten müssen. Bei den herausgehobenen Familien kann man unterscheiden zwischen den optimates und proceres sowie den potentes. Während optimates und proceres Hof- und Reichsmächtige waren, versteht man unter potentes reiche Grundherren, die zwar von allen Verpflichtungen frei waren und nach eigenem Gutdünken über ihr ALLOD verfügen konnten, die aber oft nicht über eine gewisse lokale MACHT hinauskamen. Sie besaßen ihre eigenen agentes, von denen sie ihre Ländereien verwalten und überwachen ließen. In den Quellen findet sich der AUSDRUCK domini, der die durch großen Besitz herausgehobene Schicht unter den Freien bezeichnete.
Kriterium für die FREIHEIT war nicht die Beziehung zum landbesitzenden Adel, sondern die Teilnahme am Kriegsdienst. Andererseits konnte am Kriegsdienst nur teilnehmen, wer genug besaß, um sich selbst mit Waffen auszurüsten. Oft bedeutete deshalb die Abhängigkeit von einem Grundherrn auch, daß dieser die Kriegsdienstverpflichtung für den Abhängigen übernahm, jener aber kein freier Krieger mehr war. Die vielen Kriege, die die Reichsfranken in ihrer Frühzeit führen mußten, benachteiligten natürlich jene Bauern, die nicht reich genug waren, um in der Zwischenzeit Sklaven oder andere Abhängige ihren Besitz bewirtschaften zu lassen. So nahm die Zahl der freien Franken nach und nach ab.
Die Besitzunterschiede machten sich nicht nur in der Möglichkeit der Versorgung eines Gefolges, sondern auch in der Aufrechterhaltung eines entsprechenden Lebensstils bemerkbar. Zum adligen Lebensstil gehörten Kämpfe, Jagden und die Veranstaltung von Festen. Auf diesen Festen wurde reichlich an die Gäste verteilt, und die verteilten Gaben vertieften das Schuldverhältnis der Nehmer gegenüber dem Geber.
Wie bereits erwähnt, befand sich die auf Großfamilien basierende Gesellschaftsordnung in Auflösung und neue Strukturen entstanden, die einzelne neu einbanden und ihnen die Möglichkeit boten, Bedürfnisse besser zu befriedigen. Wer kam in einer solchen Gesellschaft, in der Abhängigkeit als unedel galt, als „Hochwohlgeboren“ in Frage, wenn nicht die Angehörigen reicher Familien?
Die Krieger des fränkischen Heeres erhielten keinen Sold, wurden aber an der Beute beteiligt. Dazu kamen Lösegelder von Gefangenen, gefangene Sklaven und GÜTER aus Plünderungen des Gebietes, durch das man zum eigentlichen Kampfort zog. Hier nun ergab sich die Möglichkeit auch für Menschen, die keinen großen Hausstand hatten, Reichtum zu erwerben und damit Einfluß auf andere Menschen auszuüben. Insofern ermöglichte der gesellschaftliche WANDEL auch unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer starken Stammfamilie den Aufstieg in die Oberschicht.
Zu bedenken bleibt aber, daß, war ersteinmal der nötige Besitz vorhanden, das Leben dieser „Neureichen“ in fast den gleichen Bahnen ablief, wie das der alten Oberschicht. Land wurde erworben und die Nachkommen des im Krieg reich Gewordenen bauten auch auf dem Grundbesitz auf. Auf den genannten Grundlagen konnte sich der Adel auch als rechtlich herausgehobene Gruppe entwickeln. Die Durchsetzung von Recht hing damals in erster Linie von der Fähigkeit zur Mobilisierung von Leuten und Ressourcen ab. Da sich die Verfügungsgewalt über menschliche und andere Ressourcen immer mehr in den Händen einer kleineren Oberschicht konzentrierte und somit dem Großteil des Volkes entzogen wurde, war es dieser Oberschicht auch möglich, die Rechtsfindung und -ausübung in eigener Regie zu nehmen. Die nichtadlige Bevölkerung verlor mit der Zeit an politischer Bedeutung zugunsten des Adels. Ursprünglich konnten sich alle freien Krieger am Thing beteiligen, der höchsten Stammesinstanz.
Unter den Söhnen Chlodwigs wurde die Beteiligung aller waffentragenden Freien an öffentlichen Angelegenheiten durch Organisationsformen zurückgedrängt, die großes, durch fremde Arbeitskraft genutztes Grundeigentum zur VORAUSSETZUNG hatten. Im Zentralgebiet der merowingischen Königsherrschaft kam die Heeresversammlung außer Gebrauch, dafür fielen die Funktionen der Beratung und Beschlußfassung in Reichsangelegenheiten an die fränkisch-gallo-römische Oberschicht. Beim Thunginus, der in der Lex Salica auftaucht, nimmt man z.B. an, daß es sich um einen aus dem Volksrecht kommenden RICHTER handelte, der dann durch königliche Beamte ersetzt wurde. Unter CHLOTHAR II. wurden Hoftage und Reichsversammlungen üblich, die ein starkes Machtorgan darstellten.
Wenn in den schriftlichen Quellen schon kein rechtlich unabhängiger fränkischer Adel nachgewiesen werden kann, dann doch zumindest eine durch Status, Reichtum und politischen Einfluß hervorstechende Schicht im 5. und 6. Jahrhundert. Es waren dies Besitzer großer Ländereien, die bei der Ansiedlung dem Rang folgend, secundum dignationem, verteilt worden waren. Dieser Rang hatte nichts mit dem Königsdienst zu tun, der Boden wurde als völlig freies Allod vergeben. Das Eindringen der Franken ins Römische Reich hatte nicht als Volkskrieg aller Franken stattgefunden, sondern als Landnahme einzelner Gefolgschaftshaufen. Der Anteil bei der Landverteilung muß also durch den Rang innerhalb einer Gefolgschaft festgelegt worden sein. Auf dieser BASIS erblichen Reichtums bildete sich ein fränkischer Adel heraus, der sich bereits vor oder spätestens mit Erscheinen des merowingischen Königtums herausgebildet hatte und der in den Rechtstexten nicht nachweisbar ist.
Archäologische Quellen erlauben es, eine auf Erblichkeit basierende Oberschicht auszumachen. Aus dem 5. bis 7. Jahrhundert sind Gräber von Kindern gefunden worden, denen man Männerwaffen mit ins GRAB gegeben hatte. Da die Kinder selbst noch keine Krieger gewesen sein können, gingen die wertvollen Waffen, und damit möglicherweise auch das durch den Kampf erworbene PRESTIGE von der Familie auf sie über. Das HEIL der Familie steckte in jedem Angehörigen dieser und mußte nicht erworben werden. Wer in die Familie einheiratete, hatte dieses Heil nicht, wohl aber gemeinsame Kinder!
Die Unabhängigkeit vom König kommt u.a. bei Gregor von Tours zur Geltung, der für das Ende des 6. Jahrhundert von fränkischen Großen berichtet, die sich gegen den König stellen und ihre Macht nicht von königlicher GNADE besaßen, sondern sich über das Heil definierten, das sie ererbt hatten, manchmal auch, indem sie sich selbst als Teil der königlichen Familie begriffen. Venantius Fortunatus sieht Königtum und Adel sich gegenseitig stützend. Dabei sei der König nur ein herausgehobener Adliger. Das Ansehen des Adels wird durch den Königsdienst und königliche Gaben gesteigert, das des Königs durch den Adel.

In der „Frankengeschichte“ unseres Berichterstatters finden sich Hinweise darauf, daß der König bereits Anfang des 6. Jahrhundert alles andere als frei und unabhängig entscheiden konnte. Die Gefolgsleute, die durch einen Treueschwur und nicht als Untertanen an ihn gebunden waren, konnten bei der Entscheidung über Krieg, Frieden und Verwaltung nicht übergangen werden. Bei UNZUFRIEDENHEIT mit dem VERHALTEN des Führers wechselten die Gefolgsleute mitsamt ihren eigenen Dienstmannen die Seiten und suchten sich einen anderen Führer, dem sie glaubten oder der ihrer MEINUNG nach im Besitz des Heils war. Ein nicht zu unterschätzendes Kriterium für die Zufriedenheit der Gefolgschaft war die Großzügigkeit des Anführers.
Betrachtet man den König in erster Linie als herausgehobenen Adligen, also den „primus inter pares“, kann man vielleicht auf das WESEN des Adels schließen. Was war es, das den König über die anderen Adligen hinaushob?
Während beim frühen merowingischen Adel die Frage nach der Herkunft steht, ist für das Königshaus die Erblichkeit eindeutig vorhanden. Das Königtum dürfte mehrere Wurzeln gehabt haben, deren eine in der Stellung des thiudans zu suchen ist. Dieser war ein hauptsächlich religiöses Stammesoberhaupt, das aufgrund seiner Abstammung gewählt wurde. Seine guten Beziehungen zum GOTT Tiwaz sollten die soziale ORDNUNG sichern, FRIEDEN und FRUCHTBARKEIT gewähren. Mit der Völkerwanderung verloren jedoch Fruchtbarkeitsgötter wie Tiwaz an Bedeutung, während Kriegsgötter wie WOTAN und ODIN zunehmend wichtiger wurden. Die Militarisierung der Stämme wurde gefördert, was auch dazu führte, daß Heerführer aufsteigen konnten, deren Abstammung nicht von entscheidender Bedeutung war. Solche Heerkönige führten die Bezeichnung kuning, von der sich das Wort König ableitete. Es wäre jetzt aber zu leicht zu glauben, daß der König nur ein Heerführer, ein HERZOG gewesen. Zur militärischen Begabung mußten auch andere Eigenschaften kommen beziehungsweise entwickelt werden, die den kuning erst machten: Freigebigkeit, Heil, Ausstrahlung, soziale VERANTWORTUNG. Erst wenn diese Eigenschaften in einem kuning verbunden waren, wurde er als König anerkannt.
Hieraus wird deutlich, daß für die Ausübung von Rechten über Menschen in dieser Zeit die verwandtschaftliche Abstammung allein nicht ausreichte, daß aber außerverwandtschaftliche Faktoren wie besonderer Reichtum und spezifische Leistungen auch nicht allein ausschlaggebend für das Phänomen Adel waren. Eher ist eine Kombination von beidem als notwendige Voraussetzung anzunehmen. Der König als Führer einer Gefolgschaft mußte nicht unbedingt größeren Einfluß haben als ein anderer erfolgreicher Gefolgschaftsführer. Unter diesen gab es durchaus Adlige, die dem König auf dem Gebiet der Macht über Land und Leute überlegen waren. Aus ihnen konnten dem König durchaus gefährliche Konkurrenten erwachsen. Bevorteilt war der König darin, daß er die Voraussetzungen erfüllte, um römische und germanische Traditionen zu einem relativ einheitlichen Herrschaftsinstrument zusammenzufügen.
Childerich, der seit 463 Führer der Franken war, hatte als letzter fränkischer Heerführer in römischem Militärdienst gestanden. In seinem Grab fanden sich Beigaben byzantischen, hunnischen, germanischen und gallo-römischen Ursprungs. Chlodwig wurde nicht nur von seinen Franken als Anführer geachtet, sondern auch von der gallo-römischen Oberschicht als legitimer Verwalter der ehemals römischen „Belgica Secunda“ gesehen. Die Unabhängigkeit des gallo-römischen Adels von den fränkischen Traditionen und dem fränkischen König manifestiert sich u.a. darin, daß jener bis 774 noch zusätzlich zum Königstitel den Titel eines vir inluster trug. Die Herrschaft über die Franken und die über die Romanen waren also zwei unterschiedliche DINGe, die jeweils andere Voraussetzungen erforderten. Zwar wissen wir, daß auch der fränkische Adel sich Machtmittel und Legitimation der Senatorenfamilien zunutze machte, aber längst nicht in dem Ausmaße wie die Merowinger.
Betrachten wir nun den Besitz und die Einnahmen des Königs. Den grundlegenden materiellen Stützpfeiler der Merowingerkönige bildeten die Ländereien Nordgalliens. Die königliche Domäne, die die Haupteinnahmen des Königs lieferte, bestand zum Teil aus einzelnen Bauernstellen, den Mansen, die gegen feste Abgaben genutzt werden konnten. Der andere Teil wurde direkt für den König von Sklaven bewirtschaftet und zusätzlich von Mansenbauern, die regelmäßig diverse Dienste auf dem Herrenland zu leisten hatten, nach Art der Gutsorganisation.
Nordgallien war als Eigentum der KAISER auf die Merowinger als deren Nachfolger übergegangen. Auch hier übersteigt der königliche Besitz den von gewöhnlichen fränkischen Adligen um einiges. Wieder ist es der Zugriff auf römische Überbleibsel, der den König in eine herausragende Position bringt. Auf die Verteilung der im Krieg erworbenen Beute hatte der König nur geringen Einfluß, weil in der Heeresversammlung per Los darüber entschieden wurde. Des weiteren spielte der noch aus römischer Zeit funktionierende Fernhandel mit Luxusgütern, den Syrer, Griechen und Juden aufrechterhielten, eine Rolle. Hieraus fielen dem König Zölle und Gebühren zu. Erst als im 7./8.Jahrhundert die Expansion der Franken schwächer wurde und die Beute abnahm, ging auch der Fernhandel zurück und damit die Einkünfte des Königs. Als weitere Einnahmen standen dem König Geschenke zu, bei deren Gabe man allerdings, wie typisch bei frühen Gesellschaften, nicht unbedingt von Freiwilligkeit reden kann. Solche Geschenke bestanden u.a. aus Naturalien und Wachs.
Zu den königlichen Rechten gehörten zwar neben der Einforderung von Zöllen und der MÜNZPRÄGUNG auch die Erhebung von Steuern, jedoch kam es beim Versuch, Kopf-Steuern auf bisher freie Franken auszuweiten, gelegentlich zu blutigen Ausschreitungen. Solange sich der König an die Tradition hielt, hatte er keinen STREIT mit seinem Adel, wollte er jedoch Änderungen einführen, kam es nicht selten zum Aufruhr. Das wird auch verdeutlicht durch den Treueeid der Untertanen gegenüber dem König, der eine Treuepflicht des Königs miteinschloß.
Eine wichtige Rolle spielte der königliche SCHATZ, woraus der König die Entlohnung seiner Anhänger und Beamten finanzierte. Private und öffentliche Ausgaben waren nicht getrennt. Der König war eine öffentliche PERSON, keine private.
Es wurden feste Amtsbezirke geschaffen, in denen Grafen Rechtssprechung, Polizeigewalt, Bußgeldeintreibung und Heeraufgebot regelten. Bei Untreue der Amtsinhaber wurde diesen nicht nur das vom König zur Nutzung überlassene Land entzogen, sondern auch das private Allod. Das alte PRINZIP, das Schenken - später Leihen - Abhängigkeit und damit Macht über Menschen bringt, kommt hier noch deutlicher zum Ausdruck als in unserer Zeit. Die wichtigsten traditionellen Amtsträger im Hause eines jeden fränkischen Hochadligen waren u.a. die antrustiones, das persönliche Gefolge, und der maior domus, der für nahezu die gesamte Verwaltung des Hofes die Verantwortung trug. Am Hof der Merowinger befanden sich noch zusätzlich römische Offiziere, Sekretäre, scrinarii, und KANZLER, referendarii, aus der spätrömischen Verwaltung. Dieses Personal war allerdings noch vollständig weltlich, erst unter den Karolingern spielten die Geistlichen eine wesentliche Rolle in der Hofverwaltung. Für die Übernahme der gallo-römischen Verwaltung war die SCHRIFTLICHKEIT unabdingbar, und tatsächlich wurde eine diesbezügliche Qualität erst wieder im 12.Jahrhundert erreicht. Man sieht, wie sich der König, zusätzlich zu den Machtmitteln, über die auch die fränkische Oberschicht verfügte, Bestandteile der spätrömischen Machtausübung zunutze machte.
Neben den eigentlichen Hofbeamten gab es noch die domestici, die die in Provinzen eingeteilte KronDOMÄNE verwalteten und sich auch relativ häufig am Hof aufhielten. Die Merowingerkönige ließen ihr Reich durch Beauftragte, die agentes verwalten. Die Amtsträger, die in Grenzgegenden geschickt wurden, begannen oft mit Einheirat in die dortigen bedeutenden Familien Fuß zu fassen.
Gregor von Tours berichtet von Fällen, in denen die comites des Königs von den eingesessenen Adligen nicht akzeptiert wurden, was dann meist blutige Folgen hatte. Die Verwandtschaft war also trotz des einsetzenden sozialen Wandels ein wichtiger Faktor zur Schaffung sozialer Bindungen und als Einflußmittel geblieben und wurde vom König durch die neuen Ämter ergänzt. Das war ein weiterer Schritt auf dem Weg, die Verwandtschaft als soziales Machtinstrument zurückzudrängen.
Auch im von der römischen Kultur durchdrungenen Gebiet versuchten die Merowingerkönige direkter einzugreifen. In die größeren Städte schickten sie einen ihnen persönlich unterstehenden comes, der von einer kleineren militärischen Einheit begleitet wurde. Die Aufgaben dieser Amtsträger lagen in der Truppenaushebung und auf rechtlichem und Verwaltungsgebiet. Das Civitascomitat war römischen URSPRUNGs. Außerdem gab es das Dukat, in dem mehrere Comitate zu einem Militärbezirk zusammengefaßt waren. Das Grafenamt wurde wohl von Chlodwig geschaffen, erscheint aber erst später häufiger in den Quellen. Die Grafen waren ausführende Amtsträger, deren Aufgaben die Bereiche Heer, POLIZEI und Friedenswahrung umfaßten. Amtsbezirk des Grafen war der GAU, in dessen ZENTRUM sich eine römische Stadt, ein Kastell oder ein Dorf befinden konnte. Insofern unterschieden sie sich von den comes. Grafen und comes saßen dem GERICHT vor, zusammen mit dem Centenarius, dessen weitere Aufgaben nicht so recht geklärt sind. Bemerkenswert ist, daß der fränkische Adel bis zum Ende des 6.Jahrhundert kaum an den kirchlichen Kulten Anteil hatte, nahezu keine Bischöfe und Mönche stellte. Für Chlodwig waren die kirchlichen Amtsträger eine der stärksten Stützen. Es wurde üblich, die Bischofspositionen mit Mitgliedern der königlichen familia, also des königlichen Hofes, zu besetzen.
Eine andere Stütze der Königsmacht war das Mündelwesen: Unter Chlothar II. und DAGOBERT I. wurden Kinder des lokalen fränkischen wie auch des gallo-römischen Adels an den KÖNIGSHOF nach PARIS geschickt, um sie dort erziehen zu lassen. Die Kinder wurden durch einen Eid an den König gebunden. Sie wurden dem König commendiert, d.h. in dessen Schutzabhängigkeit gegeben. Der König war nun mehr auf die Unterstützung dieses Adels angewiesen, der Adel dagegen auf die Ämter. Während ein auf Abkunft sich stützender Adel für das frühe Frankenreich rechtlich nicht nachgewiesen werden kann, zeigt sich, daß eine rechtlich bessergestellte Position in engem Zusammenhang mit zunehmender Königsnähe auftritt. Das Wergeld königlicher Amtsträger betrug das doppelte der gewöhnlichen Franken. Das betraf sowohl Freie als auch Unfreie. Das spricht für einen Dienstadel, der erst durch den fränkischen König geschaffen wurde. Ab 565 taucht in den Gedichten des Venantius Fortunatus ein austrasischer Hofadel auf. Der soziale Aufstieg wurde begünstigt durch den Dienst am königlichen Hof. Fest steht auch, daß die meisten Amtsinhaber aus jener Oberschicht kamen, die sich auf gehobenen Rang und erblichen Reichtum stützte.
Die Kombination von frühzeitig errungenem Status einer Oberschicht und der dieser eigentlich widersprechenden Pflicht zu königlichem Dienst führte zu einer qualitativen VERÄNDERUNG in der Entwicklung des merowingischen Adels. Hinzu kam, daß die Möglichkeiten zur Mitentscheidung des Adels sich durch den Königsdienst verbesserten.
Mit Hilfe königlicher Gesetze baute der Adel seine Macht gegenüber der übrigen Bevölkerung und auch dem König weiter aus. Schon um das JAHR 575 erließ Childerich I. nach der Beratung mit neustrischen Großen und seinen Antrustionen ein Edikt, welches die Landvererbung an die weiblichen Nachkommen und schließlich an die Geschwister des Verstorbenen zuließ. Was auf den ersten Blick aussehen könnte, als würde hier die Familie als soziale Grundeinheit gestärkt, stellt sich bei näherem Hinsehen als Schritt zur Stärkung des Individualeigentums heraus. Durch die Erweiterung des persönlichen Erbrechts wurden die Ansprüche der Dorfgemeinschaft zurückgedrängt. Besitz konnte nun noch ungehinderter in wenigen Händen konztriert werden, was besonders den Adel bevorzugte, da die ärmere Bevölkerung ohnehin nicht allzuviel zu vererben hatte, dafür aber die Unterstützungsfähigkeit der Dorfgemeinschaft verringert wurde. Noch einmal wird deutlich, warum Adel und Zugehörigkeit zu einer einflußreichen Verwandtschaft zusammen auftraten. Die merowingische Gesellschaft befand sich in einer PHASE des Übergangs, in der größere Gemeinschaften, wie Familie/Sippe oder Dorfgemeinschaft als Produktions- und Organisationseinheiten nach und nach abgelöst wurden durch kleinere und individuellere Einheiten.
Nach dem Tod König Dagoberts I. 638/39 nahm der Einfluß von Adelsparteien auf den königlichen Hof ständig zu. Das hatte mehrere Gründe, deren einer möglicherweise eine Folge minderjähriger Merowingerkönige gewesen sein dürfte. Eine wichtige Ursache war die Tatsache, daß die Heere, die die Könige einberiefen, nicht mehr in der Hauptsache aus unabhängigen Freien bestanden, sondern aus Mannschaften der Adligen, die die Aufgaben der vormals Freien, die sich in ihre Abhängigkeit begeben hatten, übernahmen. Daß das eine für den König ungünstigere Konstellation war, ist leicht vorstellbar. Die Oberschicht gewann so an Einfluß. Dazu kam noch, daß die Steuern nicht mehr ausreichten, um die Ansprüche der wachsenden Zahl von Verwaltungsbeamten zu erfüllen, weswegen die Könige gezwungen waren, Land aus dem KRONGUT zu vergeben. Zwar versuchten die Merowinger durch die Verleihung von Immunitäten auf Ländereien, Teile des Adels als Gegengewicht zu den sich verselbständigenden Amtsträgern aufzubauen. Doch war das Ergebnis eher zweifelhaft, da auf diese Weise ebenfalls immer mehr Land der direkten Herrschaft des Königs entzogen wurde. Immunitäten hatte es vorher nur da gegeben, wo in spätrömischer Zeit bei Schenkungen aus den kaiserlichen Domänen die vorhandene IMMUNITÄT mit übertragen wurde.
Das Pariser Edikt von 614 bezieht sich auf Forderungen des geistlichen und weltlichen Hochadels aller drei fränkischen Teilreiche. Es führt das Indigenatssystem ein, d.h. Richter und Grafen sollten ab diesem Zeitpunkt offiziell nur noch aus den lokal ansässigen großen Grundherren genommen werden. Das stärkte den Bezug zum einheimischen Allod und war eben auch eine Frage der Haftbarkeit. Des weiteren sah das Edikt noch die Bestätigung aller bestehenden Immunitäten vor. Folge des Ediktes war natürlich eine Verminderung des königlichen Einflusses. Wir sprechen angesichts solcher Edikte heute davon, daß der königliche Einfluß zugunsten des Adels sank oder gesunken war, so daß der Adel solche Edikte durchsetzen konnte.
Ab Ende des 6.Jahrhundert ging die Kontrolle der Reichsgeschäfte vom König immer mehr auf die Hausmeier über, die bis dahin nur für die Hofverwaltung zuständig gewesen waren. Während in Neustrien-Burgund und Austrasien der Adel um den FISKUS, die Kontrolle über Klöster und das einflußreiche Maior-Domus-Amt kämpften, gewannen die Herzöge in den Randgebieten an AUTONOMIE. 656 versuchte der pippinidische Hausmeier Grimoald den im Kindesalter stehenden Merowingerkönig durch seinen SOHN zu ersetzen. Zwei Jahre später wurde in Neustrien erstmals ein Hausmeier vom Adel gewählt und nicht allein vom König bestimmt.

Die Herausbildung der ersten Oberschicht scheint im Laufe des sozialen Wandels erfolgt zu sein, dessen TENDENZ dahinging, die Großfamilie als Wirtschaftseinheit und Sicherungsnetz zugunsten nichtverwandtschaftlicher sozialer Gemeinschaften abzulösen. Reichtum begann faktisch ein größerer Abhängigkeitsfaktor zu werden als die Stellung innerhalb einer Familie oder Sippe. Zweifellos wurde die Entwicklung größerer Abhängigkeitsverbände erst ermöglicht, als die Verwandtschaftsoberhäupter einseitig Reichtum anzuhäufen vermochten, was einzelne Ärmere und ganze Familien dazu bewog, sich durch Abhängigkeit einen Teil davon und SICHERHEIT garantieren zu lassen. Reichtum brachte also Einfluß über Menschen mit sich, was wiederum den Reichtum vermehrte, da in einer Zeit mit arbeitsintensiver WIRTSCHAFT mit mehr Menschen effizienter gearbeitet werden konnte. So bildete sich im 5./6.Jahrhundert eine faktisch vorhandene, wenn auch nicht unbedingt immer rechtlich hervorgehobene Oberschicht heraus.

Die ADELSFAMILIE dürfte die wichtige Rolle, die sie für den Adel spielte, in erster Linie ihrer Funktion bei der Weitergabe des angehäuften Besitzes, und damit der Kanalisierung eines bedeutenden Teiles des von der Bevölkerung erwirtschafteten Produktionsaufkommens in die Hände einer kleineren Oberschicht, verdanken. Damit ist sie, im GEGENSATZ zur Familie in nahezu rein reziproken Gesellschaften, nicht mehr in erster Linie eine INSTITUTION zur Versorgungssicherung einer Verwandtschaftsgruppe, sondern dient hauptsächlich der weitergehenden Differenzierung der Bevölkerung.

Eine wichtige Ursache für die zunehmende Ungleichverteilung des Produktionsaufkommens unter den Franken dürfte im Kontakt zu der wirtschaftlich und sozial etwas anders gearteten Kultur des Römischen Reiches zu suchen sein.
Ein bedeutender IMPULS zur Auflösung der GERMANISCHEn Gesellschaftsstrukturen hat wohl hier seinen Ursprung. Die Oberschicht entwickelte sich in Zusammenhang mit dem erstarkenden KÖNIGTUM weiter, Adel und König stützten sich gegenseitig.
Der fränkische hohe Adel wurde schließlich in erster Linie ein Amtsadel, was nicht mit der Bezeichnung Dienstadel zu verwechseln ist, da sich der Adel nicht ausschließlich durch die Zugehörigkeit zu einem Amt definierte. Es war vielmehr so, daß hohe Ämter hauptsächlich mit ohnehin herausragenden Personen besetzt wurden. Wenn der König tatsächlich versuchte, unbekannte und durch Ansehen wenig hervorstechende Personen zu Amtsträgern zu machen, scheiterte das meist auf die eine oder andere Weise. Insofern gab es einen Adel im merowingischen Frankenreich, der ein administratives MONOPOL besaß. Das Lehnsystem in seiner eigentlichen FORM bildete sich allerdings erst unter den Karolingern heraus. Der merowingische Adel war damit noch kein Lehnsadel. Eine erhebliche Hierarchisierung des Adels fand erst im 10.-12.Jahrhundert statt. Das führte schließlich zur Entstehung von „Adelshäusern“, deren Zentren die BURGen waren. Das Privileg der adligen GEBURT wurde dabei immer mehr auf die Abstammung in männlicher Linie begrenzt, was schon früher auf der Ebene des Königshauses eingesetzt hatte und sich schließlich nach unten hin fortsetzte.

siehe auch: http://www.vonwolkenstein.de/forum/showthread.php?t=474

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merowinger.1424687053.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:05 (Externe Bearbeitung)