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PRIVILEGIUM MAIUS

- ursprünglich eine Fälschung, hatte es doch die KRAFT von Reichsrecht, denn es wurde 1453 vom KAISER anerkannt
- ÖSTERREICH wird als HERZ des Reiches bezeichnet, wobei jetzt auch für Österreich gilt, daß die HERRSCHAFT nach dem TODe des Herrschers ungeteilt auf den ältesten SOHN übergeht, dann die Töchter
- bei den Heerfahrtspflichten bloß die Einschränkung für den KRIEG gegen Ungläubige

1530: Karl V. bestätigte hiermit das vom PRIVILEGIUM MINUS durch Friedrich I. Barbarossa von 1156 ausgehende privilegium maius durch Rudolf IV. von Österreich von 1358, das dieser als Gleichgewicht zur Goldenen Bulle von 1356 durchsetzte, womit er sich die gleichen Vorrechte wie die CHURFÜRSTen in seinen ewigen Erblanden verschaffte. → der HERZOG von Österreich muß nicht um die Belehnung bitten, sondern sie wird ihm angeboten (PUFENDORF)

  • der Herzog von Österreich hat das RECHT, nicht die PFLICHT, auf dem REICHSTAG zu erscheinen
  • die Gerichtsbarkeit ist in Österreich bindend und wird nicht durch Reichsrecht gebrochen

- hatte für die österreichischen Länder Reichsverfassungsrecht
- setzte auch die PRIMOGENITUR durch und die Unteilbarkeit der habsburgischen Lande

privilegium_maius.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:20 von 127.0.0.1