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pufendorf

PUFENDORF

Samuel Pufendorf

1632-94
politischer Schriftsteller, GESCHICHTSSCHREIBER, Verbreiter der Naturrechtslehre
- Begründer des Naturrechts und der Geschichtswissenschaft, weil er die von der THEOLOGIE befreite: Was kann den Menschen bewogen haben, seine natürliche Freiheit aufzugeben und Staaten zu errichten?
Diese Frage zielt auf HOBBES, Pufendorf unterscheidet sich von Hobbes aber dadurch, daß er den Geltungsbereich der Naturgesetze auch auf die natürliche FREIHEIT geltend macht - es ist aber kein Mittel da, die Freiheit geltend zu machen.
Antwort: Es ist in der WELT kein trotzigeres und ungezähmteres TIER, und das zu mehreren Lastern auch zur Beunruhigung der menschlichen GESELLSCHAFT mehr geschickt und geneigt wäre, als eben der MENSCH.
- Bestrebungen nach wie vor, den URSPRUNG zu schildern: Das natürliche GESETZ ist dasjenige, das mit der menschlichen NATUR übereinstimmt. Die OFFENBARUNG gilt, der Mensch ist in seinem GLAUBEN jedoch nicht abhängig davon.
- verbindet nicht – wie Hobbes - den BEGRIFF der SOUVERÄNITÄT mit dem der absoluten MACHT, denn Pufendorf geht es um die einheitliche Willenskundgebung im STAAT
- deshalb existiert für Pufendorf auch keine VOLKSSOUVERÄNITÄT → das VOLK legitimiert jede Herrschaft und setzt sie ein → die Bedingung für die Souveränität des Herrschers, doch mit diesem AKT ist die Souveränität erloschen und tritt erst wieder mit dem Tode des Herrschers ein
- anders als bei der griechischen Staatsformenlehre entartet bei Pufendorf der Staat nicht, wenn Ungerechtigkeit regiert → solche Degenerationsformen kennt Pufendorf nicht, denn bei regulären Staaten sind es menschliche Mängel, die aus Ungeeignetheit entstehen, die Natur der souveränen GEWALT jedoch nicht verändern → Wenn die durch den Gesellschaftsvertrag Geeinten sich einem Monarchen unterwerfen und ihm ihre souveräne Gewalt gegeben haben, so bleibt ihm immer die Souveränität. → Recht und UNRECHT der Herrschaft äußern sich nicht in der STAATSFORM, denn diese wird von der Souveränität abhängig gemacht, die wiederum durch den freien Akt aller Willen zu einem Gesamtwillen entsteht
- VERNUNFT wird nicht TELEOLOGISCH begriffen, d.i. ein Unterscheidungsmerkmal zu BODIN und mittelalterlichen Betrachtungen, die Herrschaft immer im Kontext zur Herrschaft Gottes analogisierten, weshalb im MITTELALTER die MONARCHIE bevorzugt wurde
- überhaupt hielt sich Pufendorf aus theologischen Fragen heraus und behauptete, daß Gott wohl kaum durch verschiedenerlei Verehrung den FRIEDEN des bürgerlichen Lebens stören lassen wollte

Punkte gegen die obwaltende Jurisprudenz von 1663

  1. Sie ist allgemein in konservativem POSITIVISMUS erstarrt.
  2. Sie vernachlässigt die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
  3. Sie hält an überkommenen Theorien fest und verliert dadurch den Praxisbezug.

Monzambano

1667:
- bezeichnet DEUTSCHLAND weder als ARISTOKRATIE noch als Monarchie

  • keine Aristokratie, denn die Kaiserherrschaft über die REICHSSTÄNDE ist nur scheinbar
  • keine Monarchie, denn die Reichsstände sind in wesentlichen Dingen vom KAISER unabhängig

- die dauernde QUELLE für die tödliche Krankheit und die inneren Umwälzungen des Reiches liegen in:

  1. der Kaiser strebt auf der einen Seite nach der monarchischem Herrschaft
  2. die Stände STREBEN nach völliger Freiheit

- geht bei seinem Lösungsansatz für die politischen Probleme Deutschlands von folgender Prämisse aus: die Unregelmäßigkeit der VERFASSUNG
Deutschlands hat sich so verhärtet, daß sie ohne Umwälzung, eversione totius, des ganzen Staates nicht mehr zu den Prinzipien einer echten Monarchie zurückkehren kann

  • die gegenwärtige Staatsform kann als Föderation betrachtet werden, also muß alles getan werden, die innere Eintracht zu richten, concordiam retinendam maximus labor
  • Jedem müssen die Rechte gewahrt bleiben, damit alle die gleiche Freiheit und SICHERHEIT haben.
  • Verjährte Ansprüche müssen auf Dauer ruhen, und der Besitzstand eines jeden muß erhalten bleiben.
  • Das gewählte Oberhaupt muß in seiner Macht durch Gesetze beschnitten sein: Heer und Festung dürfen nicht seiner alleinigen ENTSCHEIDUNG unterstehen. Außerdem kontrolliert ihn ein ständiger Rat, dem die ständigen Angelegenheiten zu erfüllen - Auftrag durch Bundesgenossen mit Berichtspflicht diesen gegenüber - anvertraut ist.
  • Alle auswärtigen Angelegenheiten müssen zuerst vor den Rat kommen, dann ist den jeweiligen Bundesgenossen BERICHT zu erstatten, wonach ein Beschluß gefaßt wird.
  • Bündnisse zwischen einzelnen Gliedstaaten und auswärtigen Mächten sind verboten/zu verhindern.

- schlägt folgende politische Lösungen für Deutschland vor:

  1. Vorherrschaft Österreichs brechen
  2. enger Staatenbund mit möglicher Beschränkung des Kaisers
  3. Gleichberechtigung der verschiedenen kirchlichen Bekenntnisse
  4. Beseitigung der geistigen Fürstentümer
  5. Auflösung der Klöster und des Jesuitenordens

Acht Bücher vom Natur- und Völkerrecht

de iure naturae et gentium, libri octo 1672
- das groß angelegte SYSTEM der Naturrechtslehre liefert eine Entstehungsgeschichte des Rechts auf Grundlage des Naturrechts – hier als geschlossenes System

Prämisse

- es existiert ein UNTERSCHIED zwischen moralischer (der freie WILLE und die Vernunft setzen der Physis Werte, die die Grundlage menschlichen Handelns bilden und GEMEINSCHAFT konstituieren) und physischer (findet ihre GRENZE in den Kausalitätsbeziehungen und Gesetzmäßigkeiten der MATERIE) Natur

Folgerungen

- die menschliche Natur wird erst durch ihre moralischen Komponenten der Vernunft, des freien Willens und der Bindung an ein Gesetz vollkommen
- aus dieser Verpflichtung erwachsen Rechtsbeziehungen und –ansprüche → er akzentuiert gegen Hobbes, daß das Recht eine Folge der Verpflichtung zum Sozialleben ist, kein Anspruch des Individuums auf alles, denn das INDIVIDUUM ist kein absoluter Wert
- der Mensch weist vertikal und horizontal über den absoluten Wert des Individuellen hinaus, vertikal, indem er sich dem Gesetz unterordnen muß, horizontal, indem er anderer Menschen bedarf, um leben zu können
- daraus leitet sich das Fundamentalgesetz der Naturrechtslehre ab: die Verpflichtung zu gegenseitiger Sozialität
- in der Praxis läuft das Naturrecht auf eine Folge von relativen Pflichten in besonderen Vertragsverhältnissen hinaus
- erst im Staat wird das Naturrecht vollkommen geltendes Recht, deshalb ist der Staat die vollkommenste menschliche Gemeinschaftsform → da ist das eigentliche Problem des Begriffs Naturrecht, weil der Staat ein kompliziertes Vertragswerk ist

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