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rechtspraxis

RECHTSPRAXIS

deutsche Rechtspraxis

- es galt bis zu CONRING die MEINUNG, daß Lothar von Süpplinburg das römische Recht um 1130 in DEUTSCHLAND einführte
- Conring bewies, daß bis ins 13. Jahrhundert die deutschen Gerichtshöfe ihre Urteile nicht nach geschriebenem, sondern nach GEWOHNHEITSRECHT oder Billigkeit gefällt haben und daß die RICHTER für das ZIVILRECHT nicht nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation ausgewählt wurden, sondern nach ihrer aus der Alterserfahrung gewonnenen KLUGHEIT, Rechtschaffenheit und GERECHTIGKEIT (PUFENDORF)

rechtspraxis.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:21 von 127.0.0.1