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rechtsprinzip

RECHTSPRINZIP

- v.a. rückführbar auf das große Rechtsbuch Iustinians 530

  • Personalitätsprinzip

- jeder nach seinem RECHT → arabisches Recht für Araber; römisches Recht für RÖMER; fränkisches Recht für FRANKEN

  • Territorialrecht

- Bestrafung nach Gesetzen, die im jeweiligen Gebiet gelten, auch wenn der Aufgegriffene kein Angehöriger der dort vorherrschend lebenden Volksgruppe ist

- das älteste Rechtsbuch der GERMANEN (Franken) → unter CHLODWIG wurden die Grundlagen gelegt in Latein
- enthält einzelne germanische Wörter - Malbergische Glossen
- beschreibt v.a. Eigentums- und Stammesverhältnisse
- keine Rechtsetzung, sondern Notat vorhandenen Rechts, denn bei den Germanen galt das PRINZIP der Rechtsfindung → es bleibt Sache des Menschen, das schon immer vorhandene Recht aufzudecken

römische Rechtsgrundsätze

- in der Kaiserzeit beeinflußte die PHILOSOPHIE das Recht
- zwei Grundsätze im Recht

  1. aequitas → lag den verschiedenen Beziehungen der Menschen zugrunde
  2. bona fides → Grundsatz des Obligationenrechts

- die Differenzierung zwischen ius civile und ius gentium blieb weiterhin bestehen
- die SKLAVEREI galt als INSTITUTION des Völkerrechts, da sie sich mit aequitas nicht rechtfertigen ließ

rechtsprinzip.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:21 von 127.0.0.1