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reichsgemeindegesetz

REICHSGEMEINDEGESETZ

1862
- fußt auf Ideen von 1848
- räumt der GEMEINDE die freie WAHL ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig
- die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt
- es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde SELBST festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte

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