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reinheitsgebot

REINHEITSGEBOT

23.April 1516
- vom bayrischen Herzog Wilhelm IV. verkündetes GESETZ zum Brot- und Bierschutz
Wortlaut: Ganz besonders wollen Wir, daß forthin allenthalben in Unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke allein als Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

  • galt nur für Bayern, zu dem 1516 FRANKEN nicht gehörte
  • fürs Weißbierbrauen mußte ein entsprechendes Sonderrecht beantragt werden
  • Hefe war 1516 unbekannt, die ins Bier gelangte, weil die Gärung nun mal durch in der Luft schwebende Hefen einsetzt, aber nicht durch jede
  • das 1993 formulierte Vorläufige Biergesetz fixiert das Deutsche Reinheitsgebot für DEUTSCHLAND und erlaubt die Verwendung von Zucker, Zuckerkulör und Süßstoff

das Reinheitsgebot heute

- Brauer verwenden Kieselgur, Kieselsol und das Kunststoffpulver PVPP (Polyvinylpolypyrrolidon), die Eiweiß- und Gerbstoffe im Bier binden und nach dem Gärungsvorgang herausgefiltert werden → allerdings sind sie eben doch geschmacksrelevant, denn die Eiweißstoffe geben dem Bier einen KÖRPER, also Geschmack und zugleich machen sie die Biere gleichförmiger
- die meisten Brauer verwenden keinen Hopfen, sondern Hopfenextrakt, eine mit Hilfe von Kohlensäure und Ethanol aus dem Hopfen gelöste schwarzgrüne und klebrige Masse → es darf bezweifelt werden, ob diese Brauer nach dem Reinheitsgebot brauen, zudem schmecken deshalb die Biere ziemlich ähnlich

reinheitsgebot.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:21 von 127.0.0.1