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rohden

ROHDEN

Wilhelm Rohden

1805-71
JURIST und POLITIKER
- trat in seiner ersten REDE im Norddeutschen Reichstag gegen den von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Verfassungsentwurf auf
- betrachtete den Entwurf aus drei Perspektiven:

  1. in seiner Beziehung zu den anderen deutschen Staaten
  2. in seiner Beziehung zu den Bündnispartnern des Norddeutschen Bundes
  3. in seiner Beziehung zu PREUßEN

- kritisierte § 71 des Entwurfs, da dieser keine Einladung der süddeutschen Stämme aussprach, sondern einen kalten Vertragsentwurf vorsah
- kritisierte, daß deutschbewohnte Gebiete außerhalb der in § 71 genannten Staaten Baden, Württemberg, Hessen und Bayern vom Beitritt ausgeschlossen würden, v.a. ÖSTERREICH, das so den fremden Völkern überlassen würde
- fragte, ob der eingeschlagene Weg die Garantie für ruhige und feste DAUER gäbe, zumal eine freiwillige MEDIATISIERUNG vorgenommen werden soll, ein Verzicht auf deutsche Gebiete
- bezweifelte, daß eine Trennung der SOUVERÄNITÄT in einen militärischen und zivilen Bereich ein geordnetes Staatswesen unmöglich mache und sah kommende Konflikte zwischen beiden Mächten innerhalb des Staatsverbandes als unausweichlich an
- kritisiert § 64, der es dem Bundesfeldherrn gestattet, über EINZELNE Gebiete das Kriegsrecht zu verhängen, wenn er das für richtig hält und somit die bürgerlichen Rechte zu suspendieren
- kritisierte in seiner zweiten Rede vor dem Norddeutschen Reichstag das Fehlen der ideell-bedingenden Interessen im Verfassungsentwurf - Vereinsrecht, Presserecht, Versammlungsrecht - und forderte formulierte Grundsätze
- sprach sich gegen die von SCHWARZE thematisierte Unmöglichkeit von einer Strafprozeßordnung aus und meinte, daß das Privatrechte beträfe, die, das Obligationenrecht ausnehmend, nicht in eine VERFASSUNG gehörten und stellte einen Zusammenhang her zwischen der Formulierung allseits geltender Grundsätze und der folgenden Ausformulierung eines gemeinsamen Strafrechts
- behauptete in seiner Rede zum § 68 das Durcheinander von intermistischen und provisorischen Rechten für die Regierung, wobei folgende Rechte der Bevölkerung angegriffen werden würden:

  • die Gewährleistung der persönlichen Freiheit; unklar bleibt das Wie der möglichen Verhaftung;
  • der Schutz der eigenen Wohnung, der Schutz vor Hausdurchsuchungen etc.;
  • die Fraglichkeit, ob ein Eingesessener nur vor seinen ordentlichen Richter vor Ort geführt werden müsse und
  • unklare Rechtsverhältnisse beim Versammlungs-, Preß- und Vereinsrecht

- monierte, daß die Verfassung vom 10.05.1849 oktroyiert worden sei und keine Anerkennung bei den Kammern gefunden hatte und auch der Umweg über die Schlußbestimmung in einem Gesetz vom 04.06.1851 diese Verfassung nicht gültig machen könne, sich aber jetzt [1867] wieder darauf berufen werde
- schlug ein Amendement vor, wonach ein Bundesgesetz die Verkündigung des Belagerungszustandes gegenüber einem gechaßten Bundesmitglied regeln solle, da andernfalls der Bundesfeldherr selbst, also der König von Preußen, dies übernehmen müßte, was mit der MAJESTÄT nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre

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