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SCHÖFFE

- seit Karl der Große Mitglied eines an Stelle der Gerichtsgemeinde beziehungsweise der Rachinburgen, vom RICHTER ernannter Ausschuß der Gerichtsgemeinde zur Abgabe des Urteilsvorschlags, gebildeten ständigen Ausschusses von meist sieben, später i. d. R. zwölf, Urteilern, Schöffenkollegium, aus den angesehenen Dingpflichtigen, später aus bestimmten Ständen vom Grafen oder MISSUS auf LEBENSZEIT ernannt und vereidigt
- später erbliches AMT
- ursprünglich waren die Schöffen nur im gebotenen DING beziehungsweise Hundertschaftsgericht ausschließliche Urteiler, später in allen Niedergerichten
- entwickelten sich in Städten zum Stadtrat, teilweise wurde sie von diesem verdrängt, teilweise endlich blieben sie neben ihm bestehen siehe auch: SCHÖFFENGERICHT

schoeffe.txt · Zuletzt geändert: 2020/02/09 10:00 von Robert-Christian Knorr