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schulaufsicht

SCHULAUFSICHT

- nach §7 GG
- der STAAT garantiert die Selbstverwaltungsgarantie kommunaler Schulträger
- ist eingeteilt in Fachdienst und Rechtsaufsicht

Befugnisse

- zentrale Organisationsplanung → je nach Trägerschaft
- bestimmt die inhaltliche Ausrichtung der Schule
- setzt Bewertungsstandards fest
- bestimmt die Rechtsstellung des Lehrers
- wählt die Schulbücher aus

schulaufsicht.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:22 von 127.0.0.1