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schupflehen

SCHUPFLEHEN

- fällt nach dem Tode des Belehnten wieder an den Lehnsherrn zurück, so daß die Erben keinen Anspruch auf das Belehnte besitzen
- der Belehnte hat jährlich eine Abgabe zu zahlen, die Gült
- diese Art von Lehen wurden im Vorspiel zum BAUERNKRIEG von der Geistlichkeit (die Klosterbauern belehnten) oft geltend gemacht, um diese Bauern in ihre Abhängigkeit zu bringen, was relativ leicht gelang, da die Bauern den Wirrwarr der weit zurückliegenden Belehnung ihres verstorbenen Angehörigen selten durchschauten → die erbenden Bauern brachten daher oft den Rechtsgrundsatz zur SPRACHE, daß unversiegelte Register, wie sie in Abteien oft vorlagen, keinen WERT hätten

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