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SCHWARZE

Friedrich Oskar Schwarze

1816-86
JURIST und POLITIKER
- 1875 für seine Verdienste um Sachsen geadelt
- trat in seiner ersten REDE vor dem Norddeutschen Reichstag für den Verfassungsentwurf der verbündeten Regierungen auf
- betonte den Zusammenhang zwischen Bundesstaatlichkeit und der Aufgabe von Souveränitätsrechten aller daran Beteiligten, was die durch den Stärkegewinn eines größeren und mächtigeren Staates zurückgewännen
- unterschied die Aufgabe einer Verfassungsbildung von der Aufgabe in AMERIKA und der SCHWEIZ, da DEUTSCHLAND die Aufgabe besäße, den Frieden in EUROPA und damit in der WELT zu sichern
- differenzierte die Machtverteilung zwischen Zentralgewalt und Teilstaat aus: mehr MACHT bei einer Zentralmacht, v.a. in Hinsicht auf Außenpolitik; für die selbständigen Teilstaaten müßten die Möglichkeiten zur Sicherung individueller Lebensentfaltung geschaffen werden → das sei die Basis zur GESUNDHEIT des gesamten Organismus
- artikulierte Widerspruch gegen Anträge zur Änderung des § 4, denn seiner MEINUNG nach müsse das RECHT aus dem VOLK herauswachsen und dürfe nicht aufgenötigt werden → die Einzelstaaten müßten die Gesetze zur Erbfolge usw. bestimmen, wie sie im Volk gebräuchlich seien; eine allgemeine und für alle Teilstaaten geltende Rechtlichkeit wäre Gewalt und tötete das Rechtsleben
- hielt es für eine Unmöglichkeit, ein gemeinsames Strafgesetzbuch zu erlassen, zudem sei die Fixierung einer einheitlichen Strafprozeßordnung unmöglich, es fehle an Einigkeit in bezug auf die TODESSTRAFE und zudem müsse man sich in manchen Landesteilen von den französischen Vorbildern verabschieden und die Geschworenen nicht an der Ausübung ihres Berufs hindern, sondern als germanische Beisitzer (Schöffen) vereidigen und ihren BERUF ausüben lassen, wenn sie die Rechtspflege wahrnähmen
- brachte einen Antrag in die Diskussion um den § 4 des Norddeutschen Bundes, wonach Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes für die Absätze 11 bis 13 (Justizwesen) getrennt werden sollten (daß also der Bund zwar Gesetze beschließen dürfe, aber deren Einhaltung im Bund nicht ungeschmälert beaufsichtigen dürfe), was den Widerspruch von TWESTEN erregte und vom Reichstag auch nicht beschlossen wurde
- stellte in seiner REDE zum Abschnitt XIII (Schlichtungseinrichtungen) zur VERFASSUNG des Norddeutschen Bundes einen Zusammenhang zwischen der DAUER eines politischen Staatenbündnisses und dessen innerer Rechtlichkeit her, lobte seinen diesen Gedanken aufnehmenden Vorredner REICHENSPERGER und erinnerte an die Reden preußischer Gesandter beim Erfurter Parlament 1850 und beim WIENER KONGREß 1815, woselbst Preußen ein Bundesgericht zu schaffen anmahnte, um den Schlußstein einer stabilen inneren und äußeren politischen ORDNUNG zu installieren
- monierte das Fehlen des § 30 der Wiener Schlußakte, der die privatrechtlichen Folgen von Verstößen gegen die Verfassung behandelte und meinte, daß die Verfassung lediglich staatsrechtliche und strafgerichtliche Fragen behandle, es also Leerstellen gebe, die durch zu schaffende Gesetze abzuschaffen seien

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