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stein-hardenbergischen_reformen

STEIN-HARDENBERGSCHEN REFORMEN

1807/13
- zuerst vom Freiherrn vom und zum STEIN 1807/8 initiiert, nach dessen Entlassung durch HARDENBERG fortgesetzt → hatten Vorbildwirkung für DEUTSCHLAND
- mußte, um eine Modernisierung zu erreichen, die ständische ORDNUNG in PREUßEN abbauen, die noch im Allgemeinen Landrecht positivrechtlichen AUSDRUCK gefunden hatte → also Edikt über die Bauernbefreiung 1807 schafft Erbuntertänigkeit ab und macht Bauern zu Staatsuntertanen
- stellt die FREIHEIT der Berufswahl und des Grundstückverkehrs her → Kapitalismus der freien Konkurrenz statt feudale Grundversorgung: Glaube der REFORMER an die „Wanderung des Bodens zum besten Wirt“
- die Städteordnung 1808 schuf die Selbständigkeit der Gemeinden und Städte - eigene Körperschaft -, wobei die Polizeigewalt nicht den Städten überlassen wurde
- das Gewerbesteueredikt 1810 führte prinzipiell die Gewerbefreiheit ein und machte dem dato herrschenden Dirigismus den Garaus
- das Regulierungsedikt von 1811 verschafft den Bauern BESITZ - freies EIGENTUM - und verpflichtet ihn zur Abgabe eines Dritteils seiner Hofstelle an den Gutsherrn

Privilegien der Gutsherren

- einige wichtige Vorrechte der Gutsherren blieben erhalten, obwohl Stein und Hardenberg Veränderungen wünschten:

  • Patrimonialgericht;
  • Polizeigewalt;
  • Kirchen- und Schulpatronat;
  • Jagdrecht und
  • Steuerfreiheit.

→ damit entfiel die Basis für eine kommunalbäuerliche Selbstverwaltung (Nipperdey), die aber von den Bauern auch weitgehend unerwünscht war

stein-hardenbergischen_reformen.txt · Zuletzt geändert: 2020/03/18 08:43 von Robert-Christian Knorr