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WÄCHTER

Karl Georg Wächter

ab 1835 von Wächter
1797-1880
JURIST und POLITIKER
- galt als der bedeutendste Jurist seiner ZEIT
- sprach sich für die unveränderte Aufnahme des § 3 des Verfassungsentwurfes der verbündeten Regierungen auf dem Norddeutschen Reichstag aus
- vertrat den Grundsatz, daß man sich im ZWEIFEL, wo sich nicht eindeutig eine Mangelhaftigkeit resp. Unzweckmäßigkeit des Artikels (Entwurfs) zeige, man dafür stimmen solle
- nannte die Schwäche der Indigenats-Bestimmungen: wenn ein Mecklenburger sich in PREUßEN niederließe, genösse er sämtliche Rechte des Preußen; umgekehrt jedoch müßte ein sich in Mecklenburg niederlassender Preuße auf viele ihm gewohnte Rechte verzichten → schlug vor, die Grundrechte-Diskussion außen vor zu lassen, um sich nicht unnütz aufzuhalten; schließlich seien es nur kleinere Herrschaften, die die Grundrechte nicht paraphiert hätten und diese würden im Sog der Einheitsbestrebungen den großen Staaten nacheifern müssen, um den gleichen Grad an FREIHEIT für ihre BÜRGER zu schaffen
- trat in seiner zweiten Rede für die Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse ein, stellte aber anheim, daß in Fragen des EHE- und Grundeigentumsrechts partikularistische Kriterien gestattet werden müßten
- formulierte in seiner dritten Rede zum § 11 den Grundsatz, daß die Zentralgewalt nicht geschwächt werden solle, zugleich suchte er nach einer praktischen Lösung der Minister-Verantwortlichkeits-Problematik und meinte, daß moralisch-historisch jeder verantwortlich sei, hier aber die juristische VERANTWORTLICHKEIT der Minister bestimmt werden müsse
- diese Verantwortlichkeit darf nicht in einer juristischen liegen, weil dann die ARBEIT der Minister gelähmt würde, sie muß in der Kontrolle der Exekutive liegen, also der Krone
- sprach sich gegen die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers (bei alleinigem Abberufungsrecht durch die Krone) vor dem Parlament aus, denn dann würde man diesen zu einem Sprechminister machen wie im WESTEN
- formulierte während der Auseinandersetzung um Abschnitt XI (Bundes-Kriegswesen) den Grundsatz: das Parlament müsse über die Bestimmung der Größe des Heeres und seine Kosten übernehmen, nicht die Regierung, also dürfe in der Verfassung keine endgültige Fixierung für alle Zeiten stehen
- betonte die Aufgabe der verfassungsberatenden Versammlung: die Verfassung feststellen, nicht die Etats → andererseits müsse man dem Bund ZEIT geben, um zu erstarken, ergo könne er sich mit einer Aussetzung der parlamentarischen MACHT in dieser Frage des Militäretats auf drei, vier Jahre anfreunden
- monierte in seinem Beitrag zum Abschnitt XII (Schiedsgerichtlichkeit) während der Diskussion zur Verfassung des Norddeutschen Bundes die Bezeichnung „SPRUCHBEHÖRDE“ für das Appellationsgericht in Lübeck, welche hinsichtlich seiner Kompetenzen den Anforderungen eines modernen Staatenbundes nicht gerecht werden könne

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