Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wahlgesetz

WAHLGESETZ

Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes

15.10.1866
die wichtigsten Punkte: (siehe auch Darstellung im Norddeutschen Reichstag)

  1. jeder unbescholtene Staatsbürger über 25 ist wahlberechtigt
  2. bescholten sind diejenigen, denen durch rechtskräftige ERKENNTNIS der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte aberkannt worden ist
  3. Unbescholtenheit kann durch Begnadigung oder Abbüßung der STRAFE wieder erreicht werden
  4. in PREUßEN gilt für Wahl zum preußischen Abgeordnetenhaus das DREIKLASSENWAHLRECHT, also die Staffelung nach Steuerleistung; fürs REICH gilt sie nicht
  5. Person, die sich in Konkurs- resp. Fallitzustande befindet, darf nicht wählen oder gewählt werden
  6. Person, die unter Vormundschaft oder Kuratel steht, darf nicht wählen oder gewählt werden
  7. wer Almosen aus öffentlichen oder Gemeindemitteln erhält oder im letzten JAHR erhalten hat, ist ebenfalls von der Wahl auszuschließen
wahlgesetz.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:26 von 127.0.0.1