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wehrpflicht

WEHRPFLICHT

- ein legitimes Kind der DEMOKRATIE (Heuß)
- stählt die Jugend und verschafft ihr früh den BEGRIFF der Zusammengehörigkeit mit dem großen STAAT und bringt ihr die Lehre ins BEWUßTSEIN, daß STAND oder Vermögensverhältnisse gegenüber dem DIENST am Staat keine Rolle spielen, weil da alle gleich sind (REE)
- es gibt kein demokratischeres PRINZIP als die allgemeine Wehrpflicht (VINCKE)

Gleichberechtigung heißt „Wehrpflicht für Frauen“ (Christin Hollfelder)

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Schlage ich im Brockhaus das WORTGLEICHBERECHTIGUNG“ nach, dann lese ich folgendes:

„Grundsatz, daß MANN und FRAU auf allen Lebensgebieten unter Beachtung der natürlichen Unterschiede gleiche Rechte und Pflichten haben sollen.“

Dies besagen die Artikel 3 und 117 des Grundgesetzes der BRD bereits seit 1958.
Grundsätzlich sind Frauen und Männer vor dem GESETZ also gleich. Doch schon allein die AUSSAGE „unter Beachtung der natürlichen Unterschiede“, hinterläßt Schlupflöcher.
Wer legt diese Unterschiede fest? Wer definiert sie? Und wer sagt mir, daß nicht jede Frau und jeder Mann ganz andere Veranlagungen haben? Der eine Mann ist eher wie eine FRAU, und so manche Frau von eher männlicher Statur.
Eins scheint jedoch sicher, in unserer GESELLSCHAFT ist noch lange keine vollständige Gleichberechtigung gegenwärtig. Doch für welches Geschlecht dies eher von Vorteil, und für welches eher zum Nachteil ist, kommt immer auf den zu betrachtenden Sektor an.
Als Wehrpflicht wird die PFLICHT eines Staatsbürgers bezeichnet, für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation seines Landes zu dienen.
Ob und für wen eine Wehrpflicht besteht, ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Mit wenigen Ausnahmen erstreckt sich die Wehrpflicht nur auf die männliche Bevölkerung, dennoch wird häufig auch synonym von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen.

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die DEUTSCHE im Sinne des Grundgesetzes sind und

  1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen PAß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

Heere, die aufgrund einer allgemeinen Aushebung aller wehrfähigen Männer aufgestellt wurden, gab es in der GESCHICHTE immer wieder, etwa das Heer der römischen Republik oder Bürgergarden in Städten. Auch der preußische STAAT befand sich mit dem Kantonssystem auf dem Weg zu einer Wehrpflichtigenarmee. Die häufigste Form der Armee ist das Söldnerheer, das keine ideologische oder nationalitätsbedingte Verbindung zu seinem Befehlshaber hat. Das FRANKREICH der Französischen Revolution war der erste europäische Staat, der seine Armee mit der Levée en masse fast ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht organisierte, auch wenn es daneben noch FREIWILLIGE gab.
PREUßEN kopierte dieses Vorbild und führte im Zuge der preußischen Reformen auch die allgemeine Wehrpflicht ein. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, galten Soldaten bisher doch als gesellschaftlich deklassiert - jetzt, wo auch Bürgersöhne zur Armee eingezogen wurden, galt Militärdienst als Ehrendienst. Überhaupt wird oft behauptet, die Wehrpflichtigenarmeen dieser ZEIT hätten sich durch eine besondere patriotische HINGABE ausgezeichnet, die es in dieser FORM vorher noch nicht gegeben habe. Das heißt aber nicht, daß alle Bürger von der Wehrpflicht begeistert waren. Wehrpflicht ist außerdem auch nicht automatisch mit einer demokratischen Regierungsform verbunden.
Nach den Befreiungskriegen wurde die Wehrpflicht in Preußen konsequent beibehalten, mit der Ausnahme, daß Angehörige der „gebildeten Stände“ sich als so genannte „Einjährig-Freiwillige“ melden konnten. In den anderen deutschen und europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch das Los bestimmt, der Ausgeloste konnte aber einen Ersatzmann stellen. So ist zu erklären, weshalb in der Armee eher Männer aus ärmeren Schichten dienten.
Im Kaiserreich setzte sich das preußische gegen alle anderen Rekrutierungssysteme durch, hatte es doch seine Effizienz im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 bewiesen.
In der WEIMARER REPUBLIK war die Wehrpflicht aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags abgeschafft, die REICHSWEHR war eine auf 100.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Im Zuge dieser Begrenzung entzog sich die Armee mit der Zeit dem Einfluß der REGIERUNG und wurde zu einem „Staat im Staate“, in dem sich republikfeindliche Kräfte, besonders des KONSERVATIV-nationalistischen und antisemitischen Milieus, sammelten.
Im Dritten Reich wurde die Wehrpflicht am 16. März 1935 wiedereingeführt, im Zuge der Volksgemeinschaft wurde aber der „Einjährige“ abgeschafft und von den Offizieren wurde erstmals gefordert, auch die Mannschaften als Kameraden zu betrachten. Der Anschluß ÖSTERREICHs 1938 und später des Sudetenlandes, Danzigs, des ELSAß bedeutete, daß die dortigen Einwohner Reichsbürger wurden und daher von der Wehrpflicht betroffen waren.
Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht.
Auffällig an der Geschichte der Wehrpflicht ist nur, daß nie Frauen miteinbezogen wurden. Sicher war die Gleichberechtigung damals wenn überhaupt sehr gering vorhanden. Frauen waren im Wesentlichen Mütter und Hausfrauen. Doch das war nicht immer so. Ganz am Anfang der Geschichte soll es auch Kriegerinnen gegeben haben. Männer und Frauen, wie schon oben erklärt, sind nach dem Gesetz gleichgestellt und somit sollte angenommen werden, daß sich auch eine „Allgemeine Wehrpflicht“ an beide richte. Doch obwohl eine solche in Deutschland eine existiert, bezieht sich diese nur auf Männer. Zwar verstößt dies grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, jedoch wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, daß dies nicht zur Ungültigkeit der Wehrpflicht führe: der Gesetzgeber habe die „Männer-Wehrpflicht“ nachträglich in das Grundgesetz aufgenommen. Somit sei eine „lex specialis“ bezüglich der Wehrpflicht gegenüber der „lex generalis“ des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 GG) geschaffen worden.
Die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Diskriminierung von Männern durch die Wehrpflicht wirft allerdings nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Fragen auf. Je nach Stand der erreichten Gleichberechtigung ergeben sich entsprechende Akzeptanzprobleme und erhöhen damit zusätzlich die Anforderung an die POLITIK, die Wehrpflicht ausreichend zu begründen. Verschärft wurde die Debatte dadurch, daß Frauen inzwischen einen freien und freiwilligen Zugang zur Bundeswehr mit all ihren beruflichen Möglichkeiten haben, wodurch die ursprüngliche Benachteiligung von Frauen zwar beseitigt, der diskriminierende CHARAKTER der Wehrpflicht nur für Männer aber noch verstärkt wurde. Es werden schließlich eindeutig Unterschiede zwischen Mann und Frau gemacht, die laut Grundgesetz gar nicht existieren dürften.
Das ARGUMENT, Frauen sollten aufgrund ihrer schwächeren KONSTITUTION vor dem Kriegsdienst geschützt werden, funktioniert schon lange nicht mehr. Es wird schon allein durch die vielen bereits existierenden Soldatinnen widerlegt. Sogar an Kampfeinsätzen z.B. der US-Armee nehmen Frauen teil. Und deutsche Frauen sind keinesfalls schwächer als andere. Dies zeigen inzwischen Frauen, die freiwillig in der Bundeswehr Dienst mit der WAFFE leisten.
Ob jemand für den Wehrdienst/Kriegsdienst geeignet ist, ist nicht vom Geschlecht abhängig, sondern rein von der individuellen TAUGLICHKEIT. Jeder müßte unabhängig vom Geschlecht der gleichen Tauglichkeitsprüfung unterworfen werden. Zudem können Frauen ebenso für den Militärdienst geeignet sein wie Männer. Für die Verdeutlichung dieses Umstandes treten nicht zuletzt Frauen wie Tanja Kreil ein, die vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt hatte.
Oft wird auch als Argument angeführt, Frauen „opferten“ einen ähnlichen Teil ihrer LEBENSZEIT beim Gebären und Aufziehen von Kindern und würden auch ansonsten den Hauptteil der sozialen Arbeiten, wie etwa bei der Pflege von FAMILIEnangehörigen leisten. Dies war bei der Entstehung der Bundeswehr zweifellos so. Damals war der normale Lebensweg einer Frau mit Heiraten, und durch den damit verbundenen Sex mangels guter Verhütungsmittel automatisch mit Kinderkriegen verbunden.
Inzwischen ist das Kinderkriegen durch eine breite Palette guter Verhütungsmittel zu einer freiwilligen LEISTUNG geworden, die von immer mehr Frauen „verweigert“ wird. Dieses Argument würde nur noch gelten, wenn man bei Frauen statt einer Wehrpflicht eine Art Zwangsschwängerung im Alter von 18 Jahren vornehmen würde.
Von Gegnern einer Ausweitung der Wehrpflicht auch Frauen wird befürchtet, daß es dann noch weniger Nachwuchs in Deutschland geben könnte. Allerdings ist die Geburtenrate in Israel, wo die Wehrpflicht für beide Geschlechter gilt, höher als die in Deutschland. Doch wohlmöglich hängt dies eher mit dem Entwicklungsstandes des Landes zusammen.
Ein weiteres Gegenargument scheint mir die noch immer anhaltende Benachteilung der Frauen zu sein. Doch auch wenn das tatsächlich der Fall ist, wäre es NOTWENDIG, diese Benachteiligungen abzubauen, statt in Rachemanier eine Benachteiligung des anderen Geschlechts aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich kann sich heutzutage niemand mehr erlauben, eine Frau nur deshalb zu benachteiligen, weil sie eine Frau ist. Diese Frau kann dann nämlich ohne weiteres mit Hilfe von Gleichstellungsbeauftragten oder gar Gerichten ihre Gleichberechtigung oder eine Entschädigung durchsetzen, und darüber hinaus den Tätern durch Anprangern Schaden zufügen. Wehrt sie sich nicht, so befindet sie sich in derselben SITUATION wie die Männer, die ihre Rechte nicht wahrnehmen. Eine Benachteiligung auf Grund von eigener NACHGIEBIGKEIT ist nicht geschlechtsspezifisch, ist also keine Benachteiligung „der Frauen“.
Eine Benachteiligung „der Frauen“ gibt es heute nicht mehr, sondern nur noch Frauen, die ihre Rechte und Chancen nicht wahrnehmen oder nicht die gleiche Leistung bringen, und dann über ihre angebliche „Benachteiligung“ jammern. Frauen haben also wirklich alle Möglichkeiten ABER: Oftmals müssen sie zu sehr dafür kämpfen. Sicher könnte man den „Nicht-Kämpferinnen“ FAULHEIT vorwerfen. Doch warum sollen Frauen sich alles erkämpfen, wofür Männer nicht einmal AUFSTEHEN müssen?
Und: Frauen dürfen zwar nicht auf Grund ihres Geschlechts benachteiligt werden, doch in jedem Lebenslauf lässt sich etwas NEGATIVES finden, daß zum Beispiel eine geringere Bezahlung rechtfertigen könnte. Bei Männern wird dann einfach nicht so sehr dannach gesucht. Es findet sich immer ein Weg.
Eine oft von Frauen genannte These lautet, daß auch Männer immer die Möglichkeit hätten den Wehrdienstdienst zu verweigern. Dieser These möchte ich nun genauer auf den Grund gehen.
Wie nun schon einige Male erwähnt, können männliche Personen mit VOLLENDUNG des achtzehnten Lebensjahrs auf GRUND von Artikel 12a GG zum DIENST in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Wehrpflicht bildet das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Gemäß § 1 WPflG sind alle männlichen bundesdeutschen STAATSBÜRGER vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig. Die DAUER des Grundwehrdienstes beträgt neun Monate. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung des Dienstes um bis zu 14 Monate. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst in Abschnitten von einmal sechs und zweimal anderthalb oder einmal drei Monaten abzuleisten.
Sehr interessant ist jedoch, daß nach dem Grundgesetz allerdings niemand gegen sein GEWISSEN zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden darf. „Wehrdienst“ und „Kriegsdienst“ sind allerdings voneinander zu unterscheiden. Die VERWEIGERUNG des verpflichtenden Wehrdienstes auch in Friedenszeiten mit der Begründung der Kriegsdienstverweigerung wird dennoch anerkannt, da das Militär für einen kriegerischen Einsatz ausbildet. Bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist ein Wehrersatzdienst bzw. Zivildienst abzuleisten.
Die erste Möglichkeit ist also der Zivildienst, der zweite Weg ist führt jedoch über die Untauglichkeitserklärung.

  • Zivildienst

Der Zivildienst ist die häufigste Form des Wehrersatzdienstes. Der Zivildienstleistende lehnt aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe ab und leistet statt dessen zur Erfüllung seiner Wehrpflicht den Zivildienst. Dieser umfasst meist Tätigkeiten im sozialen Umfeld, wie etwa in Krankenhäusern, Altenheimen, im Rettungs- und Krankentransport oder in der Behindertenbetreuung. Seltener werden Zivildienstleistende Organisationen im Bereich des Umweltschutzes, der LANDWIRTSCHAFT oder der VERWALTUNG zugewiesen. Das Grundgesetz schreibt in Artikel 12a (2) vor: „Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.“ Es herrscht hierbei aber „Interpretationsspielraum“. Meist wurde der längere Zivildienst dadurch erklärt, daß ehemalige Wehrdienstleistende zu Wehrübungen herangezogen werden könnten, weshalb der Zivildienstleistende zum AUSGLEICH einen längeren Dienst ableisten müsse. Daher war der Zivildienst die meiste Zeit seit seinem Bestehen länger als der Wehrdienst.

  • Untauglichkeit ( T5 - nicht wehrdienstfähig)

Dies trifft zu bei einer Feststellung einer schweren Gesundheitsstörung. Außerdem ist eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten. z. B.:

  • Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes oder Mukoviszidose, nach Schwere der KRANKHEIT wird nicht unterschieden)
  • schwerste Wirbelsäulenverbiegungen (Buckelbildung)
  • schwerste Gelenkveränderungen mit schweren Bewegungseinschränkungen
  • Krebs
  • Erblindung auf einem Auge oder starke Sehbehinderung mit höheren Fehlsichtigkeiten als unter „T2“
  • Suizidgefährdung
  • Fehlen der notwendigen Körperstatur (Größe, Gewicht)
  • Wehrpflichtiger ist aus anderen medizinischen Gründen nicht in der Lage in militärischer GEMEINSCHAFT zu leben (Allergien, besonders gegen Nahrungsmittel, die eine Gemeinschaftsverpflegung unmöglich machen u. ä.)
  • Drogenkonsum

Außerdem werden aber auch psychologische Test durchgeführt, welche recht schnell zur Ausmusterung führen können. Oft reichen schon einzelne Kommentare der Testperson um als T5 erklärt zu werden.
Beispiele: „Ich kann nicht mit mehreren Menschen auf engem RAUM zusammen leben.“
„Ich könnte nie jemanden erschießen“
Eine Berufsarmee ist eine Armee, deren Personalbestand nicht aus Wehrpflichtigen, sondern aus Zeit- und Berufssoldaten auf freiwilliger BASIS besteht.
Der größte Vorteil einer solchen Lösung wäre wohl, endlich beide Geschlechter gleich zu behandeln. Sowohl Frau, sowie auch Mann könnten sich aussuchen, ob sie sich für oder gegen den Kriegsdienst entscheiden. Männer würden sich nicht mehr benachteiligt fühlen und auch Frauen erreichen ihr oftmals größtes ZIEL, die Gleichberechtigung -zumindest auf diesem Gebiet.

Doch die Argumente für eine Wehrpflicht scheinen eindeutig dagegen zu SPRECHEN. Hier möchte ich auf einige näher eingehen.

  • Kosten

Kostenargumente werden sowohl von Befürworter als auch von Gegnern der allgemeinen Wehrpflicht genannt. So wird argumentiert, daß die Wehrpflicht die billigere und effizientere Variante gegenüber einer Berufsarmee ist. Die Wehrpflicht erleichtere es, Zeit- und Berufssoldaten zu rekrutieren. Vor allem deswegen, weil enorme Finanzmittel für Rekrutierungsmaßnahmen aufgewendet werden müßten. Eine solche Sichtweise wird auch von den Wehrpflichtgegnern nicht bestritten. Allerdings wird von Ihnen herausgestellt, daß dies eine rein betriebswirtschaftliche Sichtweise ist, während die meisten wissenschaftlichen Studien zum Kostenvergleich der verschiedenen Armeeformen volkswirtschaftlich argumentieren. Einer Studie zur ökonomischen Effizienz der Wehrpflicht zufolge, die am Institut für Streitkräftemanagement der Bundeswehruniversität München entstand, wäre eine Freiwilligenarmee bei gleicher Leistungsfähigkeit um etwa fünfzig Prozent effizienter als die heutige Wehrpflichtarmee.
Die volkswirtschaftlichen Kosten einer Wehrpflichtarmee liegen unter anderem auch darin, daß die Wehrpflicht zum VERLUST mindestens eines Jahresgehaltes der betroffenen jungen Männer führt. Verbunden ist damit ein entsprechender Ausfall an Kaufkraft, STEUERN und Sozialabgaben. Verloren geht zudem nicht das niedrige erste Jahresgehalt, welches verspätet nachgeholt wird, sondern das erheblich höhere letzte Jahresgehalt.
Im Gegenzug könnte eingewandt werden, daß die Männer im Wehrdienst Fähigkeiten erlangt hätten, die ihnen im späteren BERUF Vorteile brächten. Dies wurde bei den Berechnungen außer Acht gelassen. Allerdings zeigen Umfragen, daß zumindest in Deutschland es in den allermeisten Berufen und Firmen keinerlei Bevorzugung von ehemaligen Wehrdienstleistenden beziehungsweise Zivildienstleistenden gibt.
Gemäß dieser beiden Sichtweisen kann es durchaus sein, daß eine Berufsarmee den Verteidigungsetat stärker belastet, aber zugleich die gesamte Volkswirtschaft entlastet wird. Bei einer Wehrpflichtarmee wird der niedrigere Verteidigungsetat gewissermaßen auf Kosten der Wehrpflichtigen erkauft. Bei einer Berufsarmee würden die Kosten von allen Steuerzahlern gemeinsam getragen.

  • Ethische, gesellschaftliche und bundeswehrinterne Argumente

Argumente für die Wehrpflicht finden sich unter anderem in Zum ewigen Frieden: Hier argumentierte der PHILOSOPH, stehende Heere (also Berufsarmeen) würden nur zu Wettrüsten und in weiterer Folge zu KRIEGen führen. Im Gegensatz dazu stehe der defensive Charakter der Wehrpflichtigenarmee. Kant sieht es sogar als ethische Pflicht an, Berufsheere durch freiwillige periodische Wehrübungen der Staatsbürger zu ersetzen.
Die ERFAHRUNGen mit den beiden Weltkriegen und den Kriegen danach zeigen allerdings, daß Wehrpflichtarmee diese weder verhindern noch in irgendeiner Form das Wettrüsten behindert haben. In Abwandlung der Vorstellungen von Kant, wird daher argumentiert, daß Wehrpflichtarmeen in demokratischen Gesellschaften zu einer höheren VERANTWORTUNG der Regierungen den Soldaten gegenüber führt und das Für und Wider eines Auslandseinsätze verantwortungsgewußter entschieden wird.

Befürworter der Wehrpflicht warnen immer wieder vor den Erfahrungen in der Weimarer Republik, in der die Reichswehr als Berufsarmee zum „Staat im Staate“ wurde. Diese LEHRE hat die ENTSCHEIDUNG der Bundesrepublik für eine auf der Wehrpflicht beruhende Wehrverfassung zwar maßgeblich beeinflußt und hatte zu jener Zeit auch ihre Berechtigung. Aber sie sollte Anfang des 21. Jahrhunderts nicht mehr die ZUKUNFT der Bundeswehr bestimmen.
Die Bundeswehr besteht schon längst und mit steigender TENDENZ zum weitaus größten Teil aus professionellen Soldaten. Soweit sie Zeitsoldaten sind, haben sie sich für einen mehr oder weniger langen Lebensabschnitt „beim Bund“ entschieden, leisten ihre Arbeit dort auch selbst- und verantwortungsbewußt, aber viele denken mit demselben Ernst über ihre zivile Anschlußtätigkeit nach.
Schließlich haben einige andere große demokratische Staaten wie die USA und BRITANNIEN schon lange, und seit den 1990er Jahren selbst Frankreich auf die Wehrpflicht verzichtet, ohne daß irgend jemand ernsthafte SORGEn um deren demokratischen Grundbestand hätte. Und außerdem ist die Bundesrepublik mit ihrer fest verankerten DEMOKRATIE und demokratischen Einbindung der Streitkräfte nicht mit der Weimarer Republik gleichsetzbar.
Ähnlich sind Argumente zu sehen, die in der Wehrpflicht einen Garanten sehen, damit jeder Mann wenigstens einmal im Leben etwas direkt für das Gemeinwesen leistet. Neben der Problematik mit der Gleichberechtigung und den geringen Bedarfszahlen stellt sich zudem die Frage, ob die direkte Leistung von Männern für Staat und Gesellschaft tatsächlich nur im Wehr- und Zivildienst besteht.

  • Emotionale und weltanschauliche Gründe

Die Beibehaltung der Wehrpflicht in Deutschland hat zu einem nicht zu unterschätzenden Teil auch emotionale und weltanschauliche Gründe. So gilt das Militär für viele als „Sinnbild des wehrhaften Geschlechts“ und „Schule der NATION“. Die Ursprünge dieser Einschätzung liegen darin, daß mit der allgemeinen Wehrpflicht der Bürgerstatus verknüpft wurde. STAATSBÜRGERSCHAFT und Landesverteidigung galten als zwei Seiten einer Medaille. Entsprechend wurde der Ausschluß von Frauen aus politischen Rechten auch mit ihrer vermeintlichen Nichtwaffenfähigkeit begründet. Die Verknüpfung der Wehrhaftigkeit mit Männlichkeit hat eine symbolische und ideologische FUNKTION und entsprach durchaus der damaligen Vorstellung über die Geschlechterrollen. Interessant ist dabei auch, daß umgekehrt die prinzipielle Eignung von Männern für Kampf und Waffendienst nie in Frage gestellt wurde. Lediglich eine Nichteignung aus pazifistischen Motiven wurde mit der Zeit anerkannt. Uta Klein sagt außerdem, daß Männer durch den Wehrdienst von den Frauen getrennt werden und erst in diesem Männerbund aus Jungs Männer werden würden. Diese Vorstellung ist durchaus noch sehr real und um so stärker verankert, je konservativer und patriarchalischer eine Gesellschaft ist.

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wehrpflicht.txt · Zuletzt geändert: 2022/03/01 20:41 von Robert-Christian Knorr