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westfaelischer_frieden

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WESTFÄLISCHER FRIEDEN

1648
- nach langjährigen Verhandlungen unterschrieben
- allein die Teilnahme der Gesandschaften der einzelnen Territorialfürsten beweist hinlänglich, daß die Stände über KRIEG und FRIEDEN in ihren Territorien entschieden, aber es galt das ius territoriale und das Bündnisrecht, was die Reichsstände außer Brandenburg und ÖSTERREICH an der eigentlichen SOUVERÄNITÄT hinderte und in die Reichsverfassung eingebunden hielt
- Wiederherstellung des Augsburger Religionsfriedens von 1555
- die Untertanen dürfen emigrieren
- die Stände erhalten die Befugnis untereinander und auch mit dem Ausland Bündnisse eingehen zu dürfen → die deutschen Fürsten teilen sich in Faktionen, und die verbündeten auswärtigen Mächte erhalten die MÖGLICHKEIT, DEUTSCHLAND nach Belieben in Schach zu halten und bei Gelegenheit einzugreifen und ihre MACHT auszudehnen (PUFENDORF)
- Kompromißlösung der umkämpften politischen und rechtlichen Fragen
- besteht letztlich aus zwei Friedensverträgen

  1. IPO - instrumentum pacis osnabrugense → Friedensvertrag mit Schweden
  2. IPM - instrumentum pacis monsteriense → Friedensvertrag mit FRANKREICH

- die Reichsstände gehen als Sieger hervor → die Reichsverfassung wird auf DAUER dualistisch, will heißen, die Reichsstände bestimmen in allen Reichsangelegenheiten mit
- die Reichsstände durften fortan auch reformiert sein, also kalvinistisch
- Rücknahme des Restitutionsedikts von 1629 → was 1624 besessen wurde, wird wieder als Besitz gelten
- Frankreich setzte die Anerkennung der usurpierten Gebiete Metz, VERDUN und Toul durch, HABSBURG mußte elsässische Gebiete (zehn Reichsstädte) an Frankreich abtreten, die nicht zu Habsburg gehörenden elsässischen Gebiete blieben allerdings im Reichsverband; die Schweiz wurde reichsrechtlich souverän
- Katholiken oder Protestanten durften auf Reichstagen in konfessionellen Fragen nicht überstimmt werden
- der Pfalzgraf von Rhein wurde achter CHURFÜRST

westfaelischer_frieden.1368373363.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:45 (Externe Bearbeitung)