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windthorst

WINDTHORST

Ludwig Windhorst

1812-91
JURIST und POLITIKER
- trat im Norddeutschen Reichstag für das Amendement KRATZ (Zweidrittelmehrheit für Verfassungsänderungen) zum § 7 ein und begründete das mit der Funktion einer Verfassung: Stabilität
- nannte als zweiten GRUND: Erhaltung der Einzelstaaten, da das Verfassungswerk auf den Einheitsstaat wirke und die existierenden Bundesstaaten geschützt werden müssen
- zeigte sich über Bemerkungen des Abgeordneten WAGENER pikiert, der die Abgeordneten dahingehend belehrt hatte, sich ihrer VERANTWORTUNG, der Annahme des Verfassungsentwurfs der verbündeten Regierungen, zu stellen und meinte, die Aufgabe der Abgeordneten bestünde nicht in der Kenntnisnahme des Entwurfs, sondern in der Beratung darüber, was gut und was weniger gelungen sei
- nannte das allgemeine, geheime und direkte Wahlrecht ebenso eine Tatsache, die durch die WIRKLICHKEIT und nicht durch die ABSTRAKTION begründet werde, wie die EXISTENZ EINER Legislative, des Reichstags, über die er keine Veränderungsvorschläge zu machen habe: allerdings sprach er dann später doch von einer notwendigen KOMMUNIKATION zwischen einem Ober- und Unterhause
- nannte die Diskussion zum § 59 die wichtigste des gesamten Verfassungsentwurfs, denn eine schlagkräftige ARMEE sei wichtig zur Stabilität nach innen und zur Sicherheit nach außen
- einig sei man darin, daß das HEER planen müsse und schlagkräftig zu bleiben habe, aber man dürfe als Parlamentarier nicht das Machtmittel des Budgets auf unbestimmte ZEIT aus der Hand geben, wie es der Regierungsvorschlag verlange, deshalb sei die Schaffung eines Provisoriums für eine zu bestimmende Zeit akzeptabel, dürfe ab er nur dann fixiert werden, wenn man zugleich dem Parlament die Gesetzesmacht in diesem Bereich ließe
- fragte während der Diskussion zum Abschnitt XIII (Schlichtungsverfahren), wozu man ein Bundesgericht haben wolle, denn der ZWECK desselben sei im Entwurf der verbündeten Regierungen nicht formuliert worden; zudem sei es ganz anomal, daß Gesetze erst formuliert werden sollen, womit man im nachhinein bestrafen wolle → man dürfe mit neuen Gesetzen bloß Künftiges bestrafen, nicht aber Vergangenes
- sprach sich für die Annahme des Amendements ZACHARIÄ aus, der eine klare Kompetenzverteilung und somit die Trennung zwischen Judikative und Exekutive zu erreichen anstrebte

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