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WORMSER KONKORDAT

- Lösung der Investiturfrage: die KIRCHE gesteht dem KAISER zu, der WAHL beiwohnen zu dürfen und den vasallitischen Lehnseid des durch die Kirche Gewählten entgegen zu nehmen → in Frankreich mußte der Gewählte bloß einen Treueeid sprechen
- das KAISERTUM jedoch hatte damit anerkannt, dem Laienstand anzugehören (Odilo Engels)
1122 zwischen Heinrich V. und Calixtus II.
- der KÖNIG verlieh fortan dem in DEUTSCHLAND durch VOLK und Klerus Gewählten die weltlichen Rechte des Bistums, temporalia, woraufhin die Einsetzung in die geistlichen Rechte, spiritualia, durch die Bischofsweihe erfolgte; in Italien und im Burgund in umgekehrter Reihenfolge (Hoke)
- Heinrich V., des ewigen Streits um die Investitur müde, verzichtete auf das RECHT, die Bischöfe zu ernennen und die hergebrachte Investitur mit RING und STAB vorzunehmen
- statt dessen behielt er sich aber das RECHT vor, dem gewählten Bischof die Regalien und Reichslehen durch Übergabe des Zepters zu verleihen (PUFENDORF)

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