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zeugenbeweis

ZEUGENBEWEIS

- ursprünglich nur als Geschäftszeugen, testes per aures tracti, die zu einem Rechtsakt hinzugezogen worden waren und formal schworen
- entwickelte sich als Rückgriffssicherung zu unbefangenen, will heißen nichtsippengebundenen Leumundszwecken;
- spielte im älteren deutschen RECHT eine untergeordnete Rolle, allerdings finden sich in den alten Volksrechten (Sachsenspiegel) ausdrückliche Vorschriften gegen ungehorsame Zeugen, wobei sich die aufgerufenen Zeugen den sie Anrufenden zu stellen pflegten (Helbing)

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