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zugfreiheit

ZUGFREIHEIT

- soll gewährleisten, daß jeder Bewohner eines Gemeinwesens die gleichen Rechte besitzt, auch wenn er einen Bezirk resp. STAAT in einem Staatenbund verläßt und eben dorthin zieht, wo er sein GLÜCK zu machen glaubt

Keinem Angehörigen des Norddeutschen Bundes darf innerhalb des Bundesgebietes die Niederlassung, der Geschäftsbetrieb oder die Erwerbung von Grundeigentum verweigert werden. Die bloße Niederlassung verleiht jedoch weder Heimats-, noch Gemeindebürger-, noch sonstige korporative Rechte an den Niederlassungsorten. Die durch gegenwärtigen Artikel wirtschaftliche Zugfreiheit tritt mit dem 1. Januar 1868 in KRAFT, mit welchem Tage alle entgegenstehenden Vorschriften der Gesetzgebung der einzelnen Bundessataaten erlöschen. (Karl Braun)

zugfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:27 von 127.0.0.1