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capitulatio_leopoldina

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 ====== CAPITULATIO LEOPOLDINA ====== ====== CAPITULATIO LEOPOLDINA ======
 **§ 29**:\\ **§ 29**:\\
-- vakante [[Reichslehen]] fallen an das Reichsgut zurück und dürfen nicht vergeben werden\\ +- vakante Reichslehen fallen an das [[Reichsgut]] zurück und dürfen nicht vergeben werden\\ 
-→ damit soll dem [[Kaiser]]tum wirtschaftliche Selbständigkeit erwachsen und die Günstlingswirtschaft durch das Haus [[Habsburg]] eingeschränkt werden\\+→ damit soll dem [[Kaisertum]] wirtschaftliche Selbständigkeit erwachsen und die Günstlingswirtschaft durch das Haus [[Habsburg]] eingeschränkt werden\\
 **§ 44**:\\ **§ 44**:\\
-- der Kaiser darf Titel verleihen, das Stimmrecht in den [[Reichstag]]en kann nur mit Zustimmung der übrigen Stände verliehen werden\\+- der [[Kaiser]] darf Titel verleihen, das Stimmrecht in den [[Reichstag#Reichstagen]] kann nur mit Zustimmung der übrigen Stände verliehen werden\\
  
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