dreibund
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§ 1: gegenseitige Konsultationen sollen nach jeweils eigener Maßgabe die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen verbessern\\ | § 1: gegenseitige Konsultationen sollen nach jeweils eigener Maßgabe die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen verbessern\\ | ||
§ 2: gegenseitige Versicherung, | § 2: gegenseitige Versicherung, | ||
- | § 3: der casus foederis (Bündnisfall) trete auch ein, wenn ein oder zwei der vertragschließenden Staaten von zwei oder mehreren Staaten angegriffen werden würden\\ | + | § 3: der //casus foederis// (Bündnisfall) trete auch ein, wenn ein oder zwei der vertragschließenden Staaten von zwei oder mehreren Staaten angegriffen werden würden\\ |
- | § 4: sollte einer der Partner aufgrund einer sicherheitspolitischen Beeinträchtigung durch einen [[andere# | + | § 4: sollte einer der Partner aufgrund einer sicherheitspolitischen Beeinträchtigung durch einen [[andere# |
§ 5: man wolle gemeinsame Manöver abhalten; ein separater Waffenstillstand oder Friedensschluß sei nicht ohne Einverständnis der Paktschließenden möglich\\ | § 5: man wolle gemeinsame Manöver abhalten; ein separater Waffenstillstand oder Friedensschluß sei nicht ohne Einverständnis der Paktschließenden möglich\\ | ||
§ 6: Geheimhaltung darüber, daß der Vertrag existiere und darüber, was er beinhalte (wurde 1883 durch [[Mancini]] gelüftet)\\ | § 6: Geheimhaltung darüber, daß der Vertrag existiere und darüber, was er beinhalte (wurde 1883 durch [[Mancini]] gelüftet)\\ |
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