====== ALLGEMEINES LANDRECHT ====== ALR\\ - räumte neben dem [[Naturrecht]], der natürlichen Billigkeit und dem römischen Recht dem einheimischen Recht einen breiten [[Raum]] ein → gedankliche [[Ordnung]] und [[Verständlichkeit]]: die Redaktion besorgte [[Svarez]]\\ - der fertiggestellte Entwurf wurde den Mitgliedern der Gesetzeskommission mitgeteilt und 1784 bis 88 in sechs Abteilungen publiziert → allgemeines Landrecht für die preußischen [[Staat]]en, 1794\\ - die Diskussion fand öffentlich statt → Juristen wurden aufgefordert, den Entwurf zu prüfen\\ - 19000 Paragraphen mit umfangreicher [[Kasuistik]], was [[Friedrich#Friedrich II. der Große|Friedrich]] zu dem [[Kommentar]] veranlaßte: „Gut, aber es ist ja so dicke.“ → Suarez antwortete während eines Vortrages auf diesen moderaten [[Vorwurf]]: „...und nichts kann der bürgerlichen [[Freiheit]] gefährlicher sein, zumal wenn der [[Richter]] ein besoldeter [[Diener]] des Staates und das Richteramt lebenswierig ist“, als daß Gesetze zugunsten der [[Kürze]] an Deutlichkeit verlieren, somit die Auslegung dem Richter allein überlassen bleibt\\ - [[Kodifikation]] nach vernunftrechtlichen Prämissen, aber mit [[Orientierung]] an der Ständeordnung, z.B. wurde, anders als bei der österreichischen [[Gesetzgebung]], kein einheitliches [[Ehe]]- und [[Erbrecht]] kodifiziert, sondern ständisch differenziert\\ - seine Garantie bürgerlichen Eigentums macht es zu einem kapitalistischen Gesetzesbuch → Enteignung (in Notzeiten des Staates) war nur gegen Entschädigung möglich\\ - 19194 §§, die in erschöpfender Weise alle Rechtsgebiete mit Ausnahme der Verwaltungs-, [[Prozeß]]- und Militärgerichtsbarkeit alles abdeckten\\ - v.a. das Verdienst der beiden preußischen [[Kanzler]] [[Cocceji]] und [[Carmer]]\\