====== ANSCHLUßVERBOT ====== Artikel 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, sich dem [[Reich]] anzuschließen\\ Wortlaut: Artikel 80. Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. [[http://www.documentarchiv.de/wr/vv03.html|Quelle]] - der [[Begriff]] //Anschluß// wurde erstmals 1867 von [[Bismarck]] im norddeutschen Reichstag benutzt, um damit [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00069.html|das politische Ziel]] der süddeutschen [[Staat#Staaten]] in bezug auf den //Norddeutschen Bund// zu beschreiben